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§ 3 FAG - Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

Die Finanzausgleichsmasse wird in folgende Teilmassen aufgeteilt:

  1. 1.

    Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4,

  2. 2.

    Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Form

    1. a)

      von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 9 bis 11 und

    2. b)

      von Schlüsselzuweisungen gemäß § 12,

  3. 3.

    Investitionspauschale gemäß § 16,

  4. 4.

    Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen gemäß § 16a,

  5. 5.

    Ausgleichsstock gemäß § 17.