Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 16 FAG – Investitionspauschale

(1) Für investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils Investitionspauschalen in folgender Höhe gezahlt:

1.kreisfreie Städte37 500 000 Euro,
2.Landkreise40 000 000 Euro,
3.kreisangehörige Gemeinden82 500 000 Euro.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt jeweils zu 75 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 25 v. H. nach der Fläche. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres.

(3) Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält die Verbandsgemeinde für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 einen in der Satzung zur Erhebung der Verbandsgemeindeumlage zu bestimmenden Anteil der Investitionspauschale ihrer Mitgliedsgemeinden.