§ 16 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Finanzausgleich
§ 16 FAG – Investitionspauschale
(1) Für investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils Investitionspauschalen in folgender Höhe gezahlt:
1. | kreisfreie Städte | 37 500 000 Euro, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Landkreise | 40 000 000 Euro, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | kreisangehörige Gemeinden | 82 500 000 Euro. |
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt jeweils zu 75 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 25 v. H. nach der Fläche. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres.
(3) Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält die Verbandsgemeinde für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 einen in der Satzung zur Erhebung der Verbandsgemeindeumlage zu bestimmenden Anteil der Investitionspauschale ihrer Mitgliedsgemeinden.