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Art. 35 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 35 DRG – Änderung des Landesrichtergesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesrichtergesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555, 558), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 6 wird der Klammerzusatz »(§ 116 des Landesbeamtengesetzes)« durch den Klammerzusatz »(§ 51 des Landesbeamtengesetzes)« ersetzt.

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort »fünfundsechzigste« durch die Zahl »67.« ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      »(2) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.«

    3. c)

      Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      1. »2.

        schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 62. Lebensjahr vollendet hat.«

  3. 3.

    Die §§ 7 bis 7c erhalten folgende Fassung:

    »§ 7
    Teilzeitbeschäftigung

    (1) Richtern, die

    1. 1.

      ein Kind unter 18 Jahren oder

    2. 2.

      einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

    tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen.

    (2) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

    (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 gilt entsprechend.

    (4) Während der Elternzeit (§ 76 des Landesbeamtengesetzes) ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Absatz 2 gilt entsprechend.

    (5) Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

    1. 1.

      das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,

    2. 2.

      zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

    3. 3.

      der Richter seine Zustimmung nach Absatz 2 erteilt,

    4. 4.

      der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

    Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 62 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

    (6) Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind.

    § 7a
    Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge

    (1) Richtern, die

    1. 1.

      ein Kind unter 18 Jahren oder

    2. 2.

      einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

    tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.

    (2) Richtern ist aus anderen Gründen, nicht jedoch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

    1. 1.

      bis zur Dauer von sechs Jahren oder

    2. 2.

      nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands

    zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt zustimmt.

    (3) Der Richter hat sich zu verpflichten, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Um fang auszuüben, in dem nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.

    (4) Die Rückkehr aus dem Urlaub ist auf Antrag zuzulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind. Sie ist zu widerrufen, wenn der Richter die Verpflichtung nach Absatz 3 schuldhaft verletzt.

    § 7b
    Höchstdauer und Verlängerung

    (1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Abs. 3 und Urlaub nach § 7a Abs. 1 und 2 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

    (2) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs nach § 7a Abs. 1 und 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.

    § 7c
    Altersteilzeit

    (1) Richtern, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes, höchstens jedoch 60 vom Hundert des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Dienstes, bewilligt werden, wenn

    1. 1.

      das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,

    2. 2.

      der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,

    3. 3.

      er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und

    4. 4.

      dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    (2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass

    1. 1.

      während des gesamten Bewilligungszeitraums Teil zeitarbeit durchgehend im nach Absatz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder

    2. 2.

      während der ersten drei Fünftel des Bewilligungszeitraums die tatsächliche Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit erhöht wird und diese Arbeitszeiterhöhung in den restlichen zwei Fünfteln des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).

    Altersteilzeit mit weniger als 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn vor der vollen Freistellung mindestens im bisherigen Umfang Dienst geleistet wird; Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringertem Dienst nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben außer Betracht. Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell müssen Richter unwiderruflich erklären, ob sie bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob sie einen Antrag nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 stellen werden.

    (3) § 7 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.«

  4. 4.

    § 7d wird aufgehoben.

  5. 5.

    § 9 erhält folgende Fassung:

    »§ 9
    Laufbahnrechtliche Bestimmungen

    (1) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Vor der Verleihung eines Amts des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht oder eines Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.

    (2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf einem Richter erst drei Jahre nach seiner Ernennung auf Lebenszeit verliehen werden. Die Frist kann in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Die Möglichkeit der Einstellung im Amt der Besoldungsgruppe R 2 entsprechend § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

    (3) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.«

  6. 6.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Angabe »§ 102 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 80 des Landesbeamtengesetzes« und die Angabe »§ 102 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird der Klammerzusatz »(§ 102 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes)« durch den Klammerzusatz »(§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes)« ersetzt.

    3. c)

      Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

  7. 7.

    In § 20 Nr. 1 und 2 wird die Angabe »79 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 14« jeweils durch die Angabe »79 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 16« ersetzt.

  8. 8.

    § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte »Beamten, Angestellten und Arbeiter« durch das Wort »Beschäftigte« ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Angabe »§ 15 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1« durch die Angabe »§ 15 Abs. 3 und 4« ersetzt.

  9. 9.

    Dem Vierten Abschnitt wird folgender Fünfter Titel angefügt:

    »Fünfter Titel: Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

    § 86a
    Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

    (1) Der Anspruch auf Altersgeld wird auf Antrag des Justizministeriums durch das Dienstgericht aberkannt, wenn der frühere Richter vor seiner Entlassung ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einem Richter nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Richterverhältnis zur Folge hätte. Ist bei Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses als Verfahren im Sinn des Satzes 1 weitergeführt.

    (2) Für das Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld sind die Vorschriften des Dritten Titels entsprechend anzuwenden, die in einem Disziplinarverfahren gelten, in dem die zuständige Behörde die Aberkennung des Ruhegehalts anstrebt.«

  10. 10.

    Im Fünften Abschnitt werden in der Überschrift des Dritten Titels nach dem Wort »Disziplinarverfahren« die Worte »und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld« eingefügt.

  11. 11.

    Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:

    »§ 94a
    Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

    Für das Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld gilt § 86a entsprechend.«

  12. 12.

    Dem Fünften Abschnitt wird folgender Vierter Titel angefügt:

    »Vierter Titel: Laufbahnrechtliche Bestimmungen

    § 94b
    Laufbahnrechtliche Bestimmungen

    § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.«

  13. 13.

    Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

    »§ 98a
    Laufbahnrechtliche Bestimmungen

    (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ist vor der Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.

    (2) § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.«

  14. 14.

    Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.