§ 57 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 57 BremLWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 54 gibt der Auszählwahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben in geeigneter Weise bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 58 Absatz 1 Satz 2) anderen als den in §§ 57a genannten Stellen durch die Mitglieder des Auszählwahlvorstandes nicht mitgeteilt werden. Satz 2 steht einer Übermittlung von Zwischenständen zum Zwecke statistischer Hochrechnungen oder für Stichproben nicht entgegen.