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§ 54 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 54 BremLWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Der Auszählwahlvorstand ermittelt für den Wahlbezirk das Wahlergebnis und stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wähler,

  2. 2.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

  3. 3.

    die Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),

  4. 4.

    die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),

  5. 5.

    die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4) sowie

  6. 6.

    die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 3 und 5).

(2) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Feststellungen nach Absatz 1 auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler (§ 30 Absatz 2a Satz 1 des Bremischen Wahlgesetzes).