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§ 58 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 58 BremLWO – Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung, die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist je Wahlbezirk vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Der zweite Teil der Niederschrift, der die Übergabe nach § 59 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 betrifft, ist von den daran beteiligten Mitgliedern des Wahlvorstandes sowie den beteiligten Mitarbeitern der Gemeindebehörde zu unterzeichnen. Verweigert eine Person die Unterzeichnung, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Die Niederschrift gliedert sich in drei Teile und wird nach dem Muster der Anlagen 16a bis 16c, im Wahlbereich Bremen zusätzlich nach dem Muster der Anlagen 19a bis 19c, erstellt. Der erste Teil umfasst bei der Urnenwahl die Wahlhandlung und die Zählung der Wähler durch den Urnenwahlvorstand; bei der Briefwahl die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Zählung der Wähler. Der zweite Teil der Niederschrift umfasst die Übergabe der Wahlunterlagen vom Urnen-, Briefwahl- oder Auszählwahlvorstand an die Gemeindebehörde und von dieser an den Auszählwahlvorstand. Der dritte Teil der Niederschrift umfasst die Feststellungen des Auszählwahlvorstandes nach Maßgabe der §§ 54 bis 54b, 55b und 56 und die Übergabe der Wahlunterlagen vom Auszählwahlvorstand an die Gemeindebehörde. Der Landeswahlleiter bestimmt rechtzeitig vor der Wahl, welche Anpassungen in dem Muster der Niederschrift bei einer Auszählung unter Verwendung von Zähllisten vorzunehmen sind. Beschlüsse nach § 44 Absatz 6 und 7, § 46 Absatz 1 Satz 4, § 54b Absatz 9 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung, der Zulassung der Wahlbriefe oder der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2a) Im Falle einer Unterbrechung der Stimmerfassung gemäß § 54b Absatz 9 ist der dritte Teil der Niederschrift soweit möglich fertig zu stellen. In einer Anlage zur Niederschrift sind die Gründe für die Unterbrechung zu vermerken, die Anzahl der noch nicht erfassten Stimmzettel anzugeben und die Übergabe der Unterlagen zu protokollieren.

(3) Der Schriftführer des Urnenwahlvorstandes fügt der Niederschrift die eingenommenen Wahlscheine bei.

(4) Der Schriftführer des Briefwahlvorstandes fügt der Niederschrift bei:

  1. 1.

    die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,

  2. 2.

    die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(5) Der Schriftführer des Auszählwahlvorstandes fügt der Niederschrift zusätzlich bei:

  1. 1.

    die Stimmzettel, über die der Auszählwahlvorstand nach § 54b Absatz 5 oder § 55b Absatz 5 besonders beschlossen hat,

  2. 2.

    bei Auszählung von Briefwahlbezirken ferner die Stimmzettelumschläge, über die der Auszählwahlvorstand nach § 55b Absatz 5 besonders beschlossen hat.

(6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Der Auszählwahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlbereichsleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen.

(8) Auszählwahlvorsteher, Gemeindebehörde und Wahlbereichsleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(9) Die Gemeindebehörde kann mit Genehmigung des Landeswahlleiters Vordrucke für die Niederschriften verwenden, die in einzelnen Punkten von den Mustern der Anlagen abweichen.