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§ 17 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 17 ArchIngKG – Pflichtmitglieder

Pflichtmitglieder der Kammer sind

  1. 1.
    freischaffend tätige Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten,
  2. 2.
    freischaffend tätige Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
  3. 3.
    freischaffend tätige Ingenieurinnen und Ingenieure (Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure),
  4. 4.
    die in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,

die die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen und sich nicht nur gelegentlich mit den jeweiligen Berufsaufgaben (§§ 1 und 2) befassen. Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung in der Liste.