§ 17 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer
§ 17 ArchIngKG – Pflichtmitglieder
Pflichtmitglieder der Kammer sind
- 1.freischaffend tätige Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten,
- 2.freischaffend tätige Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
- 3.freischaffend tätige Ingenieurinnen und Ingenieure (Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure),
- 4.die in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,
die die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen und sich nicht nur gelegentlich mit den jeweiligen Berufsaufgaben (§§ 1 und 2) befassen. Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung in der Liste.