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§ 2 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArchIngKG – Berufsaufgaben der Ingenieurin oder des Ingenieurs

(1) Berufsaufgabe der Ingenieurin oder des Ingenieurs ist im Rahmen der Fachrichtung die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten technischer und technisch-wirtschaftlicher Art, die sich auf Planung, Konstruktion, Prüfung, Beratung und Begutachtung sowie die Überwachung und Koordinierung der Ausführung baulicher Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen beziehen. Hierzu zählen auch Tätigkeiten im Vermessungswesen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) genannten Aufgaben.

(2) Berufsaufgabe der bauvorlageberechtigten Ingenieurin oder des bauvorlageberechtigten Ingenieurs ist die technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die Beratung und Betreuung der Bauherrin oder des Bauherrn, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

(3) Zu der Berufsaufgabe nach Absatz 2 können auch die Mitwirkung an der Orts- und Stadtplanung, der Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung einschließlich einer hierauf bezogenen Berater- und Gutachtertätigkeit gehören.

(4) Berufsaufgabe der Bauingenieurin oder des Bauingenieurs, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft (§ 70 Absatz 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein) sind die Aufstellung dieser Nachweise einschließlich der Beratung und Betreuung der Bauherrin oder des Bauherrn, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.