§ 1 ArchIngKG - Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners sind in der
- 1.Architektur:
die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte, - 2.Innenarchitektur:
die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Gebäuden, - 3.Landschaftsarchitektur:
die künstlerische, technische, wirtschaftliche und biologisch-ökologische Freianlagen- und Landschaftsplanung, die landschaftspflegerische Begleitplanung sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen, - 4.Stadtplanung:
die gestaltende, technische, wirtschaftliche, soziale und nachhaltige Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.
(2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
(3) Ebenfalls zu den Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners gehören in der
- 1.Architektur:
die Mitwirkung an der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung und das Aufstellen bautechnischer Nachweise, - 2.Landschaftsarchitektur:
die Mitwirkung an der Bauwerksplanung, der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung, - 3.Stadtplanung:
die Mitwirkung an der Bauwerksplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung
einschließlich entsprechender Berater- und Gutachtertätigkeiten.
(4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.