Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 38 ArchG – Ordnungswidrigkeiten  (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen führt, unbefugt eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt. Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt in der Firma einer Gesellschaft eine der in § 3 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 8e Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)