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§ 8 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Erster Unterabschnitt – Eintragung natürlicher Personen

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 8 ArchG – Auswärtige Architekten  (1)

(1) Personen, die in Rheinland-Pfalz weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 oder eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in die Architektenliste führen, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung zu führen befugt sind.

(2) Auswärtige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architektenliste oder Stadtplanerliste eingetragen sind und erstmalig die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben wollen, haben dies vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie

  1. 1.
    die betreffende Tätigkeit im Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung besitzen.

Diese Personen werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Aus diesem Verzeichnis muss neben den Familiennamen, Vornamen, akademischen Graden, Anschriften und Fachrichtungen der Eingetragenen ersichtlich sein, ob sie selbstständig tätig sind oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Über die Aufnahme in das Verzeichnis ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt.

(3) Den in Absatz 2 genannten Personen kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn

  1. 1.
    die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. 2.
    dem § 5 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen,
  3. 3.
    Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Eintragung nach § 6 rechtfertigen würden; dies gilt nicht, wenn eine Berufspflichtverletzung vorliegt, die im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3).

(4) Über die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Eintragungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)