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§ 40 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 40 ArchG – Übergangsbestimmungen

(1) Ein bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren wird nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz sind für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger.

(2) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die Architektenliste wird unter Aufhebung der Mitgliedschaft bei der Architektenkammer gelöscht; die Gesellschaft wird in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen. Eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einer Liste der Architektenkammer eingetragene Gesellschaft hat, soweit erforderlich,

  1. 1.
    den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung innerhalb einer von der Architektenkammer zu bestimmenden Frist den Mindestanforderungen des § 8 Abs. 1 und
  2. 2.
    für Neuaufträge die Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich den Mindestanforderungen des § 8 Abs. 2

entsprechend anzupassen.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildung in einem entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen entsprechenden Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (-akademie) oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannt.

(4) Rechtsakte der Architektenkammer, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche fort. Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sollen Satzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angepasst werden.

(5) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geregelten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage definierten Ausbildungsinhalte treten erst am 1. August 2017 in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bereits begonnen haben.