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§ 42 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

II. – Individuelle Förderung der beruflichen Bildung → B. – Berufliche Fortbildung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Gefördert werden

  1. 1.
    Antragsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und
  2. 2.
    Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wenn sie mindestens drei Jahre beruflich tätig waren.

(2) 1Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bereits einmal nach diesem Gesetz gefördert worden, so wird er nur gefördert, wenn er danach mindestens ein weiteres Jahr beruflich tätig gewesen ist. 2Auf eine berufliche Tätigkeit kann verzichtet werden, wenn

  1. 1.
    die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme notwendig im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder § 44 Abs. 2b ist, und
  2. 2.
    die Vermittlung des Antragstellers in Arbeit wegen in der Person des Antragstellers begründeter Umstände besonders erschwert ist, und
  3. 3.
    der Antragsteller als Teilnehmer an einer Feststellungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht bis zu zwei Monaten oder mit Teilzeitunterricht oder berufsbegleitendem Unterricht bis zu acht Monaten gefördert worden ist.

(3) 1Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit werden Zeiten, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder als Gefangener (§ 168 Abs. 3), aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, beschäftigungslos war, angerechnet. 2Die Dauer der nach Absatz 1 erforderlichen beruflichen Tätigkeit verkürzt sich jedoch höchstens auf die Hälfte.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann bei ungünstiger Beschäftigungslage durch Rechtsverordnung jeweils für ein Jahr bestimmen, daß auch Antragsteller, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen, gefördert werden können.