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§ 42a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Leistungen können gewährt werden, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller vor Beginn der Teilnahme über die in Frage kommenden Bildungsmaßnahmen beraten worden ist und

  2. 2.

    die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist, damit ein Antragsteller, der

    1. a)

      arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird,

    2. b)

      von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist, nicht arbeitslos wird,

    3. c)

      keinen beruflichen Abschluß hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann.

2Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen oder die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bereits beantragt ist.

(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme soll nicht gefördert werden, wenn der Antragsteller voraussichtlich auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt innerhalb angemessener Zeit nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit keine Beschäftigung finden kann.