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§ 44 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

II. – Individuelle Förderung der beruflichen Bildung → B. – Berufliche Fortbildung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht kann ein Unterhaltsgeld gewährt werden.

(2) 1Das Unterhaltsgeld beträgt

  1. 1.
    für einen Teilnehmer, der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er der Pflege bedarf, 67 vom Hundert,
  2. 2.
    für die übrigen Teilnehmer 60 vom Hundert des

um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112. 2Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht, die die Voraussetzungen nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c erfüllen und von denen die Teilnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht wegen der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht erwartet werden kann, kann ein Unterhaltsgeld gewährt werden. 3Die Voraussetzungen richten sich nach Absatz 2b Satz 2 und 3.

(2a) (weggefallen)

(2b) 1In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2000 kann Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht,

  1. 1.
    die bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und höchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben und deren Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist oder
  2. 2.
    die im Rahmen einer Allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und höchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben und deren Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendig ist

ein Unterhaltsgeld gewährt werden. 2Der Unterricht muß mindestens 12 Unterrichtsstunden in der Woche umfassen. 3Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten mit der Maßgabe, daß der Bemessung des Unterhaltsgeldes die Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 zugrunde zu legen ist. 4Teilnehmern, die vor dem 1. Januar 2001 in eine Maßnahme eingetreten sind, werden die Leistungen nach diesem Absatz bis zum Ende der Maßnahme gewährt. 5§ 42a Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung.

(2c) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze nach Absatz 2 jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. 2§ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) 1Das Unterhaltsgeld bemißt sich

  1. 1.
    bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, mindestens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist;
  2. 2.
    bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum zur Berufsausbildung beschäftigt waren und die Abschlußprüfung bestanden haben, nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung. 2Das gleiche gilt für Teilnehmer, die zu dem in § 46 Abs. 1 Satz 5 genannten Personenkreis gehören und nach Abschluß der Berufsausbildung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 erzielt haben;
  3. 3.
    wie in einem Fall des § 112 Abs. 7, wenn es unbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 oder 2b auszugehen.

3In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist von dem Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme in Betracht kommt.

(4) 1Einkommen des Beziehers von Unterhaltsgeld aus einer neben der Teilnahme an der Maßnahme ausgeübten unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit wird auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit es nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten dreißig Deutsche Mark wöchentlich übersteigt. 2Einmalige und wiederkehrende Zuwendungen im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 bleiben außer Betracht. 3Satz 1 gilt nicht für Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 2b Nr. 1 oder Nr. 2.

(5) 1Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld

  1. 1.
    von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maßnahme oder
  2. 2.
    auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung

für die Zeit der Teilnahme erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Bundesanstalt zusammen mit dem Unterhaltsgeld das für den Leistungssatz maßgebende Arbeitsentgelt nach § 111 übersteigen. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3§ 117 Abs. 1a und 4 gilt entsprechend.

(6) 1Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld nach Absatz 2 die Teilnahme an der Maßnahme vor deren Beendigung ohne wichtigen Grund ab oder hat er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so kann die Bundesanstalt von ihm das gewährte Unterhaltsgeld insoweit zurückfordern, als ihm für die gleiche Zeit weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. 2Dies gilt nicht, wenn er nach Beratung durch die Bundesanstalt eine Tätigkeit aufnimmt, die zu einer dauerhaften beruflichen Eingliederung führt.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes über das Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten des Unterhaltsgeldes nicht entgegenstehen.