Der “zuletzt” ausgeübte Beruf in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht
02.02.20181456 Mal gelesen
Die Berufsunfähigkeit ist der häufigste Grund, weshalb Menschen Ihren Beruf vor Erreichen des Rentenalters nicht mehr ausüben. Erkrankungen am Muskel- und Bewegungsapparat und psychische Erkrankungen sind dabei die häufigsten Gründe für die Berufsunfähigkeit.

Der Anknüpfungspunkt für die Berufsunfähigkeit.

Die Berufsunfähigkeit ist der häufigste Grund, weshalb Menschen Ihren Beruf vor Erreichen des Rentenalters nicht mehr ausüben. Erkrankungen am Muskel- und Bewegungsapparat und psychische Erkrankungen sind dabei die häufigsten Gründe für die Berufsunfähigkeit. Wann ein Mensch berufsunfähig ist regelt § 172 Versicherungsvertragsgesetz. Danach ist berufsunfähig, wer: "seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."  Im Klartext bedeutet dies, dass der Betreffende seinen Beruf zu wenigstens 50% und für mindestens sechs Monate nicht mehr ausüben kann.

Der maßgebliche Beruf

Zur Bestimmung der Berufsunfähigkeit wird ein Vergleich zwischen dem zuletzt ausgeübten Beruf und der bestehenden Arbeitsfähigkeit angestellt. Der zuletzt ausgeübte Beruf ist dabei nicht zwangsläufig der Beruf, der als Letztes ausgeübt wurde, sondern der Beruf der als letztes ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt wurde. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Betreffende infolge einer Erkrankung bereits einen anderen Beruf ergriffen hat. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betreffende zu weniger als der Hälfte in seinem ehemaligen Beruf tätig ist. So hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Mai 2014 - 5 U 355/12) entschieden, das eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit infolge einer Erkrankung nicht dazu führt, dass ein, für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgeblicher Beruf vorliegt.

Im konkreten Fall, ging es um eine Frau, die nach Inanspruchnahme der Elternzeit, infolge eines Venenleidens, ihre vormals vollschichtige Arbeit nur noch zu 19 Wochenarbeitsstunden beschwerdefrei ausüben konnte. Die Versicherung berief sich hier darauf, dass die herabgesetzte Tätigkeit der zuletzt ausgeübte Beruf war. Das Gericht entschied jedoch, dass die vollschichtige Beschäftigung der maßgebliche Beruf war.

Für die Bestimmung des Vorliegens und des Ausmaßes kommt also immer auf den Beruf an, der zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt wurde. Ein Beruf, der infolge einer Erkrankung bereits ausgeübt wird ist kann dann maßgeblich sein, wenn dieser mit dem zuvor ausgeübten Beruf vergleichbar ist und er bereits so lange ausgeübt wird, dass der neue Beruf die Lebensstellung maßgeblich prägt. Dies ist aber sehr stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Wen die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt.

In vielen Fällen der Berufsunfähigkeit versuchen die Versicherungen, den Beruf als Vergleichsberuf heranzuziehen, der infolge Krankheit bereits ausgeübt wird. Dies wiederspricht jedoch der Rechtsprechung. Dennoch sind viele Betroffene verunsichert. In einigen Fällen verzichten die Betroffenen gar auf ihre Ansprüche. Dies muss jedoch nicht sein.

Die Möglichkeiten, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt.

Zunächst sollte der Versicherung die Berufsunfähigkeit angezeigt werden. Der Berufsunfähigkeitsversicherung obliegt es dann festzustellen, in welchem Grad die Berufsunfähigkeit vorliegt. In den meisten Fällen liegt die erforderliche Berufsunfähigkeit von mehr als 50% vor. Das heißt, dass der Betroffene seinen Beruf zu mehr als zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Beruft sich die Versicherung dennoch darauf, dass der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit nicht erreicht ist oder ein Vergleichsberuf bereits ausgeübt wird, ist es empfehlenswert professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Informationen und Unterstützung

Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie unter: www.wvr-law.de

Die Verbraucherrechtskanzlei Werdermann / von Rüden vertritt Mandanten denen die Versicherungsleistungen aus verschiedenen Gründen verwehrt werden. Wenn auch Sie von der Kompetenz unserer Rechtsanwälte profitieren möchten, vereinbaren Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch. Die Rechtsanwälte stehen Ihnen unter info@wvr-law.de sowie 030 / 200 59 07 70 zur Verfügung.