Die Kompensationspflicht in der Berufsunfähigkeit

BUV
10.01.201852 Mal gelesen
Im Laufe ihres Berufslebens werden einige Menschen wegen einer Krankheit oder einer Körperverletzung berufsunfähig. Im Klartext, sie können ihren Beruf nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt ausüben.

Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung versuchen die Menschen sich gegen diesen Fall abzusichern. Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll einen finanziellen und sozialen Abstieg, infolge des fehlenden Arbeitseinkommens, verhindern. Wird ein Mensch berufsunfähig, leistet die Versicherung eine Rente und stellt den Versicherten von den Beitragszahlungen frei.

Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit

Wann ein Versicherter berufsunfähig ist, regelt § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach ist berufsunfähig, wer seien zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersbedingtem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. In der Regel verlangen die Versicherungen einen hohen Grad an Berufsunfähigkeit. Dieser liegt im Allgemeinen bei über 50 Prozent. Dies bedeutet, erst wenn ein Versicherter seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50% nicht mehr ausüben kann, ist er berufsunfähig.

Wiederherstellung der Berufsfähigkeit

Aber auch wenn die Berufsunfähigkeit zu mehr als 50% vorhanden ist zahlen einige Versicherungen die versprochene Leistung nicht. Als Grund werden Kompensationspflichten des Versicherten genannt. Kompensationspflichten, sind Pflichten des Versicherten welche dazu führen, dass der Versicherte alles Zumutbare zu tun hat um seine Berufsfähigkeit wiederherzustellen oder jedenfalls zu mehr als 50% herzustellen. Denn in diesem Fall entfällt die Leistungspflicht der Versicherung. Welche Kompensationspflichten den einzelnen Versicherten trifft, ist abhängig von dem konkreten Beruf und Arbeitsplatz. So kann ein Landwirt, der infolge eines Rückenleidens den Traktor nicht mehr besteigen kann, verpflichtet sein, Trittstufen und Haltegriffe an dem Fahrzeug anbringen zu müssen. Auch kann ein mitarbeitender Einzelunternehmer verpflichtet sein, seinen Betrieb umzuorganisieren und vom operativem in den strategischen Bereich zu wechseln.

Die Zumutbarkeit der Kompensationspflicht

Jede Kompensation, gleich in welchem Beruf oder Unternehmen, muss jedoch zumutbar sein. Welche Kompensation im Einzelnen als zumutbar angesehen werden kann ist ebenfalls vom konkreten Beruf und Arbeitsplatz abhängig. Zumutbar heißt, dass die Kompensationspflichten den Versicherten nicht über Gebühr belasten dürfen. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung völlig auf den Kopf gestellt. Die Zumutbarkeit ist in tatsächlicher Hinsicht genauso zu betrachten wie in finanzieller Hinsicht. So kann es unzumutbar sein, wenn ein mitarbeitender Einzelunternehmer, der in den strategischen Bereich wechselt, einen neuen Mitarbeiter für das operative Geschäft einstellen müsste. Wenn sie die Neueinstellung als wirtschaftlich untragbar darstellt. Ebenso kann es unzumutbar sein einem angestellten Landwirt, mit einem Rückenleiden, die Pflicht aufzuerlegen, Trittstufen und Haltegriffe an ein Betriebsfahrzeug zu montieren, wenn die Fahrzeuge im Eigentum des Arbeitgebers oder einem Kreditinstitut stehen. Stellt die Kompensation eine finanzielle Belastung dar kann auch hieraus eine Unzumutbarkeit resultieren.

Verweigert auch Ihre Versicherung die Leistung ?

Wenn auch Ihre Versicherung die Leistung verweigert und als Grund hierfür angibt, dass die Kompensationspflicht nicht erbracht wurde, kann es sich lohnen die Kompensationspflicht auf ihre Zumutbarkeit hin zu hinterfragen. Die Versicherung ist nur berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn die Kompensation auch im konkreten Fall zumutbar ist. In vielen Fällen ist die Kompensationspflicht jedoch unzumutbar und die Versicherung daher auch nicht berechtigt die Leistung zu verweigern. Für die Prüfung der Zumutbarkeit ist es empfehlenswert sich professionelle Hilfe zu suchen. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens berät Sie gern ausführlich über Ihre Chancen und Möglichkeiten. Für den rechtlichen Beistand entstehen in der Regel auch keine unüberschaubaren Kosten, da diese von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Wo erhalte Ich Unterstützung ?

Haben auch Sie Unstimmigkeiten mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung stehen Ihnen die Rechtsanwälte von Werdermann / von Rüden mit schneller und unkomplizierter Hilfe zur Seite. Die bundesweit vertretende Rechtsanwaltskanzlei Werdermann / von Rüden vertritt eine Vielzahl von Mandanten, denen die Berufsunfähigkeitsversicherungen die versprochene Leistung nicht gewähren. Gerne unterstützen die Versicherungsexperten auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Im Rahmen einer kostenlosen und völlig unverbindlichen Erstberatung erhalten Sie Informationen zu den Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche. Vereinbaren Sie deshalb noch heute einen Termin für eine Erstberatung. Das Team der Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen unter 030 / 200 590 770 sowie unter info@wvr-law.de zur Verfügung