WALDORF FROMMER: Anschlussinhaber kann sich nicht pauschal auf Sicherheitslücke des WLAN-Routers berufen

WALDORF FROMMER: Anschlussinhaber kann sich nicht pauschal auf Sicherheitslücke des WLAN-Routers berufen
12.07.2015156 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht München vom 05.06.2014, Az. 173 C 23995/13

Der Anschlussinhaber hatte zu seiner Verteidigung vorgetragen, er selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Vielmehr könne ein Fremdzugriff aufgrund einer vermeintlichen "WPS-Sicherheitslücke" im Router-Modell nicht ausgeschlossen werden.

Ein Zugriff durch Dritte habe nach seiner Ansicht nicht verhindert werden können, weil der WLAN-Router der Marke "Speedport W723 Typ B" von einer Schwachstelle in der WPS-Funktion betroffen gewesen sei. Trotz WPA2-Verschlüsselung und Passwortschutz hätten sich Dritte so Zugriff auf sein Internet verschaffen können.

Das Gericht erachtete diesen Vortrag als ungenügend. Der Anschlussinhaber hat eine ernsthafte und wahrscheinliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs gerade nicht plausibel dargelegt. Insbesondere blieb völlig unklar, ob bzw. wie bekannt diese Sicherheitslücke zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung war. Zudem hat der Beklagte offen gelassen, ob dritte Personen "überhaupt eine realistische Möglichkeit gehabt hätten, die behauptete Sicherheitslücke auszunutzen".

Das Gericht gab der Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 600,00 und Erstattung der Rechtsanwaltskosten von EUR 506,00 daher vollumfänglich statt.

 

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