Beschränkte Ersatzpflicht der Kosten eines Inkassobüros

anwalt24 Fachartikel
13.10.20101196 Mal gelesen
Sie haben eine Forderungsaufstellung vor sich liegen. So viel kann da doch nicht zusammenkommen. Die Kosten des Inkassobüros neben den Kosten des Rechtsanwaltes? Geht denn das?

Beschränkte Ersatzpflicht der Kosten eines Inkassobüros

 

Sie haben eine Forderungsaufstellung vor sich liegen. So viel kann da doch nicht zusammenkommen. Die Kosten des Inkassobüros neben den Kosten des Rechtsanwaltes? Geht denn das?

 

Wenn der Anspruch des Gläubigers tatsächlich berechtigt ist und Sie mit dem Ausgleich dieser Forderung in Verzug, kann der Gläubiger auch Beitreibungskosten beanspruchen.

  

Bin ich im Verzug?

Die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges sind komplex und lassen sich hier nicht einfach und allseits verständlich darstellen. Wer jedenfalls eine berechtigte Forderung trotz Fälligkeit und Mahnung, nicht bezahlt, oder die Zahlungsfrist verstreichen lässt, kommt grundsätzlich in Verzug. Es sei denn, er hat die verzögerte Leistung nicht zu vertreten. Da die Verzugsvoraussetzungen im Einzelnen oft schwierig sind brauchen Sie hier anwaltliche Hilfe. Wenn wir aber nun mal unterstellen, Sie seien im Verzug, was hat das dann für Folgen?

  

Beschränkung der Beitreibungs- und Inkassokosten

Ein Schuldner muss bei der außergerichtlichen beziehungsweise gerichtlichen Durchsetzung grundsätzlich allenfalls die Kosten eines Rechtsanwaltes, höchstens bis zu den Sätzen der Rechtsanwaltsgebührenordnung, auf der Grundlage der berechtigten Forderungshöhe erstatten. Darüber hinaus gehende Erstattungspflichten sieht das deutsche Recht grundsätzlich nicht vor. Ausnahmen können im Einzelfall vorliegen.

 

Wenn ein grundsätzlich oft teureres Inkassobüro beauftragt wird, ist auch die Ersatzpflicht für dieses Inkassobüro grundsätzlich auf die Sätze der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beschränkt. Insbesondere können die Kosten des Inkassobüros nicht zusätzlich zu den Beitreibungskosten eines Rechtsanwaltes beansprucht werden. Grundlage für die Bemessung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der Rechtsanwälte ist die Höhe der berechtigten Forderung.

  

Die Gegenseite verlangt Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten. Was tun?

Außergerichtlich können Sie sich dagegen zur Wehr setzen. Absolut müsste geprüft werden, ob die gesamten Beitreibungskosten die Gebührensätze der Rechtsanwälte erreichen oder übersteigen.

 

Im gerichtlichen Mahnverfahren sollten Sie Widerspruch einlegen. Im Mahnverfahren prüft das Gericht weder die Berechtigung noch die Höhe der geltend gemachten Forderung oder Nebenforderung. Es ist daher oft festzustellen, dass diese Forderungen überhöht geltend gemacht werden und insbesondere überhöhte Inkassokosten verlangt werden. Falls Sie Widerspruch einlegen und die Gegenseite eine Klagebegründung vorlegt, können Sie Ihren Widerspruch in aller Regel noch ohne weiteren Kostenanfall nach Eingang der Klagebegründung zurücknehmen. Sie kennen dann aber wenigstens die Anspruchsbegründung. Dadurch entsteht aber ein Vollstreckungstitel.

 

Inkassobüros wurden häufig von Rechtsbeiständen gegründet. Anders als Rechtsanwälte waren Rechtsbeistände zur Beratung ausschließlich beschränkt auf ihr Spezialgebiet berechtigt. Sie haben daher versucht, über Inkassobüros ihre Verdienstsituation zu verbessern. Dies ändert allerdings nichts daran, dass Beitreibungskosten wie dargestellt, nur eingeschränkt erstattungsfähig sind.

  

Vorsorglich

In Ihrem Einzelfall können sich ganz konkret andere Fragen stellen. Diese Hinweise sind nur grundsätzlicher Natur. Zur konkreten Beurteilung müssten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Ein juristisches Studium und die Fähigkeit zur Rechtsanwendung im Einzelfall lassen sich durch einzelne Hinweise im Internet nicht ersetzen. Diese Hinweise sollen nur eine grundsätzliche Orientierung ermöglichen.

 

Für Fragen erreichen Sie mich unter der Kanzlei-Adresse.

 

Erich Kager

Rechtsanwalt und Mediator

Brienner Straße 44

80333 München

Tel.: 089-18 20 87

www.ra-kager.de