Zur Frage der Produkthaftung im Zusammenhang mit einer Prothesenfraktur

Zur Frage der Produkthaftung im Zusammenhang mit einer Prothesenfraktur
18.03.2017186 Mal gelesen
LG Hamburg: Nicht Materialfehler, sondern Überbeanspruchung wahrscheinliche Ursache

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 31.08.2016 (317 O 110/13) eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem Bruch einer Hüftprothese abgewiesen.

Folgendes war passiert:

Bei dem Kläger war im Januar 1999 eine Hüftgelenksprothese links eingesetzt worden.
Nachdem im Januar 1999 ein Bakterienbefall festgestellt worden war, wurde diese im September 2005 ausgewechselt. Nach Feststellung eines erneuten Bakterienbefalls im August 2008 wurde im November 2008 im Rahmen eine weiteren Auswechslung die streitgegenständliche Prothese eingesetzt, welche im August 2010 brach. Die Revisionsoperation fand im September 2010 statt. Seit Ende Januar 2011 kann der Kläger wieder seiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Seine auf Schadensersatz gerichtete Klage begründet er dahingehend, dass ein Materialfehler zum Bruch der Prothese geführt habe. Es handele sich um einen Schwingbruch, der aufgrund einer Alltagsbewegung erfolgt sei. Eine septische Lockerung der Prothese komme als Ursache nicht in Betracht. Der Umstand, dass sich bei der Revisionsoperation eine zweite drohende Bruchstelle gezeigt habe, belege, dass es sich um einen Materialfehler handele.

Die Beklagte bestreitete das Vorliegen eines Materialfehlers. Es seien verschiedene Alternativursachen wahrscheinlich.

Nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen sei nicht feststellbar, dass Ursache für den Bruch ein Materialfehler sei. Vielmehr sei gemäß den Ausführungen des Sachverständigen der Bruch auf eine Überbeanspruchung der Prothese zurückführen. Das hohe Körpergewicht des Klägers sowie dessen relativ junges Alter von 50 Jahren mit einem entsprechenden Erwartungsgrad an körperlicher Aktivität und Mobilität sprächen aus biomechanischer Sicht für eine Überbeanspruch des Implantats.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.