Kein Schmerzensgeld bei Körperverletzung durch rechtmäßige Polizeimaßnahme

Kein Schmerzensgeld bei Körperverletzung durch rechtmäßige Polizeimaßnahme
16.02.2017343 Mal gelesen
OLG Frankfurt: Schmerzensgeld setze Bestehen eines Schadensersatzanspruchs voraus. Der allein in Betracht kommende Aufopferungsanspruch sei aber kein Anspruch auf Schadensersatz

Kein Schmerzensgeld bei Aufopferung

Dies hat das OLG Frankfurt am Main durch Urteil vom 26.01.2017 (1 U 31/15) entschieden.

Folgendes war passiert:

Nachdem aus einem fahrenden Fahrzeug ein Schuss auf ein Restaurant abgegeben worden war, leitete die Polizei umfangreiche Fahndungsmaßnahmen ein.

Das mutmaßliche Tatfahrzeug wurde von Polizisten auf dem Gelände einer Tankstelle neben der dortigen Eingangstür entdeckt.

Nachdem Verstärkung eingetroffen war, betraten die Polizeibeamten den Verkaufsraum, riefen "Hände aus den Taschen und Hände hoch" oder Ähnliches und brachten unter anderem den Kläger zu Boden und legten ihm Handfesseln. Diese lösten die Polizeibeamten wieder, nachdem sie festgestellt, dass der Kläger nicht die gesuchte Person war.

In einem vom Kläger aufgesuchten Krankenhaus wurde eine Schulterluxation festgestellt. Die Klage des Klägers auf Schmerzensgeld wurde in erster Instanz abgewiesen. Seine Berufung blieb erfolglos.

Zu Recht habe das Landgericht einen Schmerzensgeldanspruch verneint, so das OLG. Ansprüche aus Amtshaftung kämen nicht in Betracht, da weder erkennbar sei, dass die Polizeibeamten rechtswidrig, noch, dass sie unverhältnismäßig gehandelt hätten.

Der somit hier allein in Frage kommende Anspruch aus Aufopferung sehe keine Entschädigung für immaterielle Schäden vor. Es handele sich nicht um einen Schadenersatzanspruch. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es sei Sache des Gesetzgebers, die bislang bestehende Unterscheidung zwischen "echtem" Schadensersatzanspruch und Entschädigungsanspruch gesetzlich neu zu regeln.

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