Wie berichtet, hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 19.04.2007, Az.: I -20 W 18/07 klargestellt, dass die nach § 6 Abs.2 ElektroG bestehende Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten eine Vorschrift darstellt, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und nicht nur umweltpolitischen Charakter hat. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann folglich unter anderem wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zur Folge haben.
U.a. aufgrund dieses Urteils wurden bereits mehrere unserer Mandanten abgemahnt und teils empfindliche Vertragsstrafenforderungen ausgesprochen. Unabhängig von der Frage, ob die Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe angemessen ist, kann nur dringend empfohlen werden, einer eventuell bestehenden Registrierungspflicht nach dem ElekrtoG nachzukommen.
RAin Ruth Bindner
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