Ewiger Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
25.08.2016228 Mal gelesen
Privaten Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 29.Juli 1994 und Ende 2007 abgeschlossen worden sind, kann bei falscher Kundeninformation weiterhin widersprochen werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 07.Mai 2014, IV ZR 76/11, entschieden, dass die Regelung in § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen nicht anwendbar ist. Damit steht dem Verbraucher, der bei Abschluss der Vertrages nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt wurde, auch heute noch ein Widerspruchsrecht zu.

Die Ausübung des Widerrufes hat zur Folge, dass der Versicherer die gezahlten Prämien zurückzahlen muss. Gegenzurechnen sind die Risikokosten für den bis zum Widerspruch bestehenden Versicherungsschutz. Ist darüber hinaus auch Kapitalertragssteuer (plus Solidaritätszuschlag) bei Auszahlung des Rückkaufswertes an das Finanzamt abgeführt worden, so ist auch dieser Vermögensvorteil des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen und entsprechend von den zurückzuzahlenden Prämien in Abzug zu bringen ( BGH Urteil vom 29. Juli 2015, IV 384/14 und IV ZR 448/14).

Eine Verfassungsbeschwerde eines Versicherers hiergegen war ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschl. vom 23. Mai 2016, 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15, die Rechte der Verbraucher gestärkt. Das ewige Widerspruchsrecht bleibt bestehen.

Ziehen Sie einen Widerspruch in Betracht, sind wir gerne bereit die Ihnen vorliegende Widerrufsbelehrung zu überprüfen. Kommen Sie auf uns zu.