Rolltreppenunfälle - Ursachen und Haftung

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
05.02.20161780 Mal gelesen
Wenn ein Unfall auf einer Rolltreppe geschieht, kommt es häufig zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen der Betroffenen. Dieser Beitrag beleuchtet die Ursache von Unfällen auf Rolltreppen und geht anhand von Gerichtsentscheidungen der Frage der Haftung nach.

Tagtäglich befördern Rolltreppen Millionen Menschen auf der ganzen Welt. Meistens passiert dabei nichts. Wenn aber ein Unfall auf einer Rolltreppe geschieht, kommt es dabei häufig zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen der Betroffenen. Dieser Beitrag beleuchtet die Ursache von Unfällen auf Rolltreppen  und geht anhand von Gerichtsentscheidungen der Frage der Haftung nach.

Unfallursachen

Konstruktions- oder wartungsbedingte Mängel

Unfälle auf einer Rolltreppe können auf einen konstruktions- oder wartungsbedingten Mangel beruhen.

Im Juli 2015 kam es in einem Einkaufszentrum in Jingzhou/China zu einem tödlichen Unfall, als eine Bodenklappe, die nach Wartungsarbeiten von Mitarbeitern nicht wieder ordnungsgemäß verschlossen worden war, während des Betriebes plötzlich einbrach, als sie von einer Kaufhausbesucherin betreten wurde.

Im Januar 2014 kam es in der U-Bahn-Station Fabre in Montreal/Kanada zu einem tödlichen Unfall, als der Schal und das Haar einer Frau von den Zahnrädern des Handlaufs erfasst wurden.

2003 kam es zu einem tödlichen Unfall in der Station Tiburtina in Rom, als ein Personenbeförderungsband während des Betriebs unter einer Frau einbrach.

Fehler im Betriebsablauf

Unfallursache kann ferner ein Fehler im Betriebsablauf sein. So kann die Laufgeschwindigkeit der Rolltreppe so hoch eingestellt sein, dass sie von körperlich eingeschränkten Personen nicht mehr gefahrlos betreten werden kann.

Unfallträchtig ist ferner ein unvermitteltes Anhalten oder Anfahren der Rolltreppe wie auch unvermitteltes Abbremsen oder Stoppen des Handslaufs, wodurch der jeweilige Benutzer zu Fall gebracht werden kann.

Unangepasstes Benutzerverhalten

Häufige Unfallursache ist schließlich ein unangepasstes Verhalten des Benutzers der Rolltreppe. Hierzu gehört die Benutzung von Rolltreppen mit einem Kinderwagen.

So stürzte im Januar 2016 in München in der U-Bahn-Station Poccistraße ein Kind mit dem Kinderwagen eine Rolltreppe hinunter, nachdem sich der Kinderwagen verhakt hatte und er der Großmutter des Kindes entglitt. Das Kind erlitt eine Kopfverletzung, die Frau erhielt von der Polizei eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Im Dezember 2015 kam in Braunschweig ein 67-jähriger Mann ums Leben, als er auf der Rolltreppe ins Straucheln geriet und dabei über das Geländer der Rolltreppe zwei Stockwerke in die Tiefe stürzte.

Im August 2014 erlitt ein 22-jähriger Mann erhebliche Kopfverletzungen, als er sich während des Hochfahrens auf der Rolltreppe im Münchener Hauptbahnhof in alkoholsiertem Zustand auf das Geländer der Rolltreppe setzte, dabei den Halt verlor und drei Meter in die Tiefe stürzte.

Im Mai 2015 erlitt eine 84-jährige Frau in Marktredwitz tödliche Verletzungen, als ihr Sohn sie mit ihrem Rollstuhl voran eine Rolltreppe hinunterfahren wollte. Der Rollstuhl kippte nach vorne; die Seniorin stürzte die gesamte Treppe hinunter.

Weitere Beispiele für unangepasstes Verhalten ist die Benutzung der Rolltreppe auf Rollschuhen oder in betrunkenem Zustand.

Haftungsfragen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.10.2007 (19 U 160/07) entschieden, dass eine stillstehende Rolltreppe nicht zum Zwecke der Verkehrssicherung abgesperrt werden oder eine Warnhinweistafel aufgestellt werden muss.

Das Landgericht Düsseldorf (Az. nicht bekannt) hat gemäß Mitteilung von derwesten.de vom 25.01.2014 die Klage einer Mutter gegen einen Bahnbetreiber abgewiesen, deren 9-jähriger Sohn bei der Benutzung einer Rolltreppe schwer verletzt wurde. Die Mutter hatte die Rolltreppe mit ihren drei Kindern betreten, wobei ihr Sohn hinter ihrem Rücken stand. Als er sich über das Geländer der Rolltreppe beugte, verfing sich sein Haar im Handlauf, hierdurch wurde seine Kopfhaut auf 10cm aufgerissen. Das Gericht verneinte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Diese habe durch Piktogramme darauf hingewiesen, dass Eltern ihre Kinder bei Benutzung der Rolltreppe nicht aus den Augen lassen dürfen; die Klägerin habe hingegen ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Ebenfalls das Landgericht Düsseldorf (Az. nicht bekannt) wies laut einer Mitteilung von rp-online  vom 06.03.2014 die Klage einer Frau ab, deren knöchellanger Pelzmantel sich im Geländer der Rolltreppe verfangen hatte und dadurch zerrissen wurde, als sie sich während der Fahrt zu ihrer Einkaufstasche herunterbeugte, um ihre Einkäufe zu sortieren. Es sei, so das Gericht, für jeden verständigen Bürger offensichtlich, das sich lange und insbesondere auch weite Kleidungsstücke in den kantigen Stahlelementen einer Rolltreppe verfangen können.

Gemäß Mitteilung von haufe.de hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 17.06.2014 (3 U 1447/13) entschieden, dass der Betreiber eines Einkaufszentrums zu 50% wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet, weil sich auf einem Laufband im Winter durch Schneematsch eine rutschige Schicht hatte, auf welcher der Kläger ausgerutscht war und sich hierbei erhebliche Verletzungen zuzog. Die Beklagte hätte das Laufband säubern oder zumindest durch Warnschilder auf Rutschgefahr hinweisen müssen.

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