Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2007, Az.: I -20 W 18/07 klargestellt, dass die nach § 6 Abs.2 ElektroG bestehende Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten eine Vorschrift darstellt, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und nicht nur umweltpolitischen Charakter hat.
DIe Registrierung nach dem Elektrogesetz ist Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, dürfen Elektrogeräte nicht in den Verkehr bringen. Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen aber Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG dar. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer unterlassenen Registrierung ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte bestimmt wird (vgl. § 14 Abs.5 ElektroG). Wenn nun in die Gesamtmenge auch Geräte nicht registrierter Händler einfließen, die ebenfalls bei den kommunalen Sammelstellen abgegeben werden und dort abzuholen sind, trifft die Rücknahmepflicht auch insoweit diejenigen Hersteller, die ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Die nicht registrierten Hersteller können sich so ihrer Rücknahmepflicht entziehen.
Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann folglich unter anderem wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zur Folge haben.
Für Fragen zum Thema Elektrogesetz und allgemein zum Bereich Recht & Technik wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an
RAin Ruth Bindner
Rechtsanwaltskanzlei BINDNER
Allersberger Str. 185/L1a
90461 Nürnberg
Tel.: 0911 - 760 97 45
Fax.: 0911 - 760 97 44
E-Mail: info@kanzlei-bindner.de