Rechnung über 944,68 EUR für Türöffnung ist sittenwidrig

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
03.01.2016278 Mal gelesen
Die Haustür ist zu, die Schlüssel sind in der Wohnung - es wird der Schlüsselnotdienst gerufen. Über die Angemessenheit von dessen Rechnung hatte im vorliegenden Fall das Amtsgericht Bonn zu entscheiden.

Rechnung über 944,68 EUR für Türöffnung ist sittenwidrig

Dies hat das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil vom 20.11.2008 2 C 237/08entschieden.

Folgendes war passiert: An einem Tag im November 2007 fiel dem Kläger die Eingangstür zu seiner Wohnung zu, sein Bund mit dem Wohnungsschlüssel befand sich in der Wohnung.

Der beauftragte und nunmehr beklagte Inhaber eines Schlüsselnotdienstes öffnete die Tür, indem er das Schloss aufbohrte und es dabei zerstörte. Für seine Dienste verlangte der Beklagte 944,68 EUR, die der Kläger bar bezahlte. Später verlangte der Kläger von dem Beklagten 654,86 EUR zurück mit der Begründung, er sei Opfer eines Wuchergeschäftes geworden.

Das Amtsgericht Bonn gab dem Kläger recht: Die Forderung des Beklagten sei sittenwidrig, da ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Dies sei nach der Rechtsprechung des BGH bereits der Fall, wenn der Wert der Leistung "knapp" doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Ortsüblicher Durchschnittspreis für eine Türöffnung, so das Gericht, sei ein Betrag von 273,00 EUR. Dieser Betrag sei von der Forderung des Beklagten sogar um das 3,5 überstiegen worden.

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