VW-Manipulationen: 2,4 Millionen Diesel müssen in die Werkstatt – Schweiz verhängt Zulassungsverbot

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
18.10.2015476 Mal gelesen
Viele Autobesitzer überlegen nun, ob Sie angesichts des extremen Wertverlustes für ihren Diesel-VW den Kaufpreis mindern, oder den Wagen gleich an den Verkäufer zurückgeben, um die Chance für einen Neuwagenerwerb zu nutzen.

Zwar verlangt das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nun, dass Volkswagen die Abgas-Manipulationen bei Diesel-VW umgehend korrigiert, denn die eingesetzte Software ist offenbar verboten. Die Probleme scheinen sich aber immer mehr auszuweiten. Wie soll eine Motorkorrektur erfolgen, die ja offenbar bauart- und konstruktionsbedingt damals eben nicht möglich war? Das alles ist völlig unklar. So zwingt das KBA zu der Rückrufaktion - das bekommen nun in Kürze Millionen Autofahrer zu spüren:

Im nächsten Jahr 2016 müssen Diesel-VW-Fahrer mit den betroffenen 1,6 und 2,0 Litermotoren in eine Fachwerkstatt. Das KBA ordnete dies für 2,4 Millionen zwangsweise in Deutschland an.

Vielen Autobesitzern reist nun offenbar - auch angesichts des erheblichen Wertverlustes ihrer Autos - der Geduldsfaden. Verbraucher fühlen sich getäuscht. Für viele stellt sich daher die Frage, ob sie sich nicht den zu erwartenden künftigen Ärger rund um ihren Diesel-VW lieber ersparen und die Chance zum Erwerb eines anderen Marken-PKW nutzen. Dem Käufer können nämlich Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB zustehen. Sofern eine Nacherfüllung im Sinne einer Nachbesserung des PKW nicht möglich oder nicht ausreichend ist und der Mangel - also die Manipulation - für den Käufer erheblich ist, bestünde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.

Denn sollte eine Nachbesserung zu einer Leistungsminderung des Motors führen, so bleibt es hier natürlich bei einem Mangel, der nicht akzeptiert werden müsste!

Zu beachten ist jedoch unter anderem, dass die kaufrechtlichen Ansprüche bereits zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages verjähren können. Etwas anderes ergibt sich nur im Falle einer arglistigen Täuschung. Diese könnte im Handeln des VW-Konzerns zu sehen sein, ist aber im Einzelfall genau zu untersuchen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 50