Zur elterlichen Aufsichtspflicht bei 6-jährigen Kindern 

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
10.07.2015164 Mal gelesen
Eltern, die ihre sechs- bis siebenjährigen Kinder mehrere Stunden unbeaufsichtigt lassen, verletzen ihre Aufsichtspflicht und haften für von den Kindern verursachte Schäden.

Eltern, die ihre sechs- bis siebenjährigen Kinder mehrere Stunden unbeaufsichtigt lassen, verletzen ihre Aufsichtspflicht und haften für von den Kindern verursachte Schäden.

Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 14. Mai 2014 - 19 U 32/13 entschieden.

Der zum Schadenszeitpunkt etwa sechseinhalb Jahre alte Sohn des Beklagten war von seinem Vater zu einem mehrstündigen Unterricht zu einer Schule gebracht worden. Den Vater hatte vorher die Information erreicht, dass an dem Tag wegen einer Mitgliederversammlung kein Unterricht stattfinden würde und auch die Schüler nicht beaufsichtigt würden. Sein Sohn hatte auch keine Schulsachen dabei, als sein Vater ihn zur Schule brachte.

Während sich der Sohn gemeinsam mit anderen Schülern mehrere Stunden auf dem Schulhof befand, warfen er und andere Kinder aus Langeweile Holzstücke über den Zaun auf das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück. Dort befand sich das Fahrzeug der Klägern, welches durch die geworfenen Holzstücke beschädigt wurde. Die Klägerin begehrte von dem Beklagten Schadenersatz für Reparaturkosten, Kosten des Sachverständigen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das OLG gab ihr überwiegend Recht und verurteilte den Beklagten unter Aufhebung des klagabweisenden Urteil des Landgerichts zur Zahlung von knapp 6.000,00 EUR.

Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, indem er seinen Sohn mehrere Stunden auf dem Schulgelände unbeaufsichtigt belassen habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass sein Sohn den Wagen der Klägerin nicht gesehen habe. Für eine Haftung sei lediglich die rechtswidrige Schädigung maßgeblich, auf ein Verschulden komme es nicht an. Unbeachtlich sei ferner die Behauptung des Beklagten, sein Sohn habe nicht alle Schäden am Fahrzeug verursacht. Lasse sich bei mehreren Beteiligten nicht ermitteln, welchen Teil des Schadens der einzelne verursacht hat, könne nämlich jeder der Verursacher für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden.

Der Beklagte habe sich nicht dahingehend entlasten können, dass er seiner Aufsichtspflicht im vorliegenden konkreten Fall genügt habe. Zwar könne ein Kind im Alter und altersgerechten Entwicklungsstand des Sohnes des Beklagten für eine gewisse Zeit ohne Aufsicht gelassen werden. Mit Blick auf den Bewegungsdrang und Übermuts von Kindern im Grundschulalter durfte der Beklagte sein Kind jedoch nicht, wie hier geschehen, mehrere Stunden unbeaufsichtigt lassen.