Betreiber von Sonnenstudios haften für Schäden Minderjähriger durch Nutzung

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
20.01.2015841 Mal gelesen
Betreiber von Sonnenstudios müssen die Nutzung durch Minderjährige unterbinden. Sonst können sie für Körperschäden - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Minderjährigen - haftbar gemacht werden. Zudem droht ein Bußgeld.

Minderjährigen ist die Benutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios gesetzlich verboten. Betreiber von Sonnenstudios sind gesetzlich verpflichtet, die Nutzung von Sonnenbänken durch Minderjährige zu verhindern.

Verstoßen sie gegen diese Pflicht, haften sie für Schäden, die Minderjährige durch Nutzung von Sonnenbänken erleiden.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.10.2011 (230 C 2126/11) den Betreiber eines Sonnenstudios zur Zahlung von 500,00 EUR Schmerzensgeld verurteilt.

Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR angemessen

Die seinerzeit 16-jährige und erkennbar nicht volljährige Klägerin besuchte mit einer Freundin das Sonnenstudio des Beklagten. Von dem Mitarbeiter des Sonnenstudios wurde die Klägerin nicht nach ihrem Alter gefragt. Die Klägerin, die zum ersten Mal in einem Sonnenstudio war, benutzte für 30 Minuten wie ihre Freundin eine leistungsstarke Sonnenbank. Die Freundin hatte allerdings schon häufiger Sonnenstudios besucht und ihre Haut sich entsprechend auf die Strahlungsbelastung eingestellt.

Noch am selben Tag begab sich die Klägerin ins Krankenhaus, wo festgestellt wurde, dass etwa 20% ihrer Körperfläche Verbrennungen 1. Grades erlitten hatten.

Im Gerichtstermin behauptete der Betreiber des Sonnenstudios, sein Mitarbeiter habe die Klägerin vor der Benutzung der fraglichen Sonnenbank gewarnt. Sie hätte darauf geantwortet, dass nicht sie selbst, sondern nur die Freundin die Sonnenbank benutzen wolle. Als sich der Mitarbeiter im Gespräch mit einem anderem Kunden befunden habe, hätten sich die beiden Mädchen zu den Sonnenbänken geschlichen. Zudem werde durch ein Verbotsschild deutlich darauf hingewiesen, dass Minderjährigen die Nutzung der Sonnenbänke verboten sei.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht ausreiche, wenn in einem Sonnenstudio auf das Nutzungsverbot durch Minderjährige hingewiesen werde. Erforderlich sei vielmehr, dass das Personal Minderjährige daran hindere, das Sonnenstudio zu betreten, jedenfalls aber unterbinde, dass sie die dortigen Sonnenbänke nutzen. Das Personal habe sich zu vergewissern, dass sich Minderjährige nicht heimlich zu den Sonnenbänken begäben.

Mit Blick auf die erlittenen Verletzungen erachtete das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR für angemessen.

Erheblicher Mitverschuldensteil der Minderjährigen

Das Gericht sah jedoch ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 2/3 des Schmerzensgeldes für gegeben, so dass der Betreiber des Sonnenstudios  lediglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 EUR als Schmerzensgeld verpflichtet wurde.

Verhängung von Bußgeld gegen Betreiber möglich

Mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften wies das Gericht darauf hin, dass der Betreiber zusätzlich mit der Verhängung eines Bußgeldes durch die Ordnungsbehörde zu rechnen habe.