Mit Urteil vom 08.05.2008 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass im Falle einer berechtigten Abmahnung das abmahnende Unternehmen seine Anwaltskosten ersetzt verlangen kann. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich ein Unternehmen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bedient, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet.
31.07.2008
1491 Mal gelesen