WGF AG und das Insolvenzverfahren: Welche Frist müssen Anleger jetzt beachten?

WGF AG und das Insolvenzverfahren: Welche Frist müssen Anleger jetzt beachten?
13.03.2013388 Mal gelesen
Anleger, die in WGF Hypothekenanleihen oder WGF Genusscheine investierten, müssen im Insolvenzverfahren der WGF AG in nächster Zeit vor allem einen Termin beachten: Sie müssen ihre Forderungen innerhalb einer Frist anmelden.

Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, müssen Gläubiger, die Geld von dem insolventen Unternehmen möchten, Verschiedenes beachten. Dies gilt auch für die Anleger der insolventen WGF AG. Das Insolvenzverfahren des Düsseldorfer Immobilienunternehmens wurde am 01.03.2013 "offiziell" eröffnet. Zu den besonders wichtigen Terminen, die Anleger der WGF Hypothekenanleihen und WGF Genussscheine jetzt beachten müssen, zählt der 26.04.2013. Denn an diesem Tag endet die Frist zur Anmeldung ihrer Forderungen. In Insolvenzverfahren müssen die Gläubiger eines Unternehmens (zu welchen auch die WGF Anleger gehören!) ihre Forderungen anmelden - ohne Anmeldung werden sie ansonsten im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt.

 

Die Anmeldung betrifft alle noch offenen Rückzahlungsforderungen. Da § 41 der Insolvenzordnung bestimmt, dass sämtliche Forderungen fällig werden, müssen auch die eigentlich noch nicht fälligen Rückzahlungsansprüche angemeldet werden. Hierunter fallen Rückzahlungen, die eigentlich erst in der Zukunft anstehen würden. Die Forderungsanmeldung sollte jedoch nicht nur fristgerecht, sondern auch fachgerecht geschehen. Anleger der verschiedenen WGF Anleihen und Genussrechte, die auf Nummer sicher gehen möchten, sollten die Anmeldung der Forderungen einem Fachanwalt überlassen werden, der spezielles Wissen im Insolvenzrecht vorweisen kann.

 
Die Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt hunderte Anleger der WGF AG. Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft den Insolvenzplan der WGF AG und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll mit seinem Team vertritt die Anleger bezüglich Schadensersatzansprüche gegen die in Betracht kommenden Verantwortlichen. Erste Ansprüche wurden bereits angemeldet. So ist gewährleistet, dass die Anleger fachgerecht beraten und vertreten werden.

 

Ein weiterer wichtiger Termin, der in wenigen Wochen ansteht, ist die Gläubigerversammlung am 22.05.2013. An diesem Termin soll unter anderem über die Person des Sachwalters, über eine Weiterführung der Arbeit des Gläubigerausschusses und vor allem über den Fortgang des Verfahrens entschieden werden.

 

Anleger, die in WGF Anleihen oder Genussscheine investierten, und angesichts dieser anstehenden, wichtigen Termine professionelle Unterstützung wünschen, können sich an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen wenden. Die Kanzlei des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll vertritt bereits hunderte Anleger verschiedener WGF Anleihen.

Weitere Informationen:

Internetseite der WGF Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.wgf-interessengemeinschaft.de