Beweisprobleme im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug

Beweisprobleme im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug
12.02.2013928 Mal gelesen
Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann prozessentscheidend sein. So auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH mangels die Verfahrenskosten deckender Masse nicht eröffnet, so bleibt den Gläubigern die Möglichkeit gegen den Geschäftsführer der GmbH vorzugehen.

Dies versuchte auch die Gläubigerin in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse zurückgewiesen wurde, klagte die Gläubigerin gegen einen der Geschäftsführer der GmbH auf Schadenersatz. Sie warf ihm Insolvenzverschleppung vor. Der Geschäftsführer habe die Insolvenzantragsfrist von drei Wochen nicht eingehalten. Außerdem habe er einen Eingehungsbetrug begangen, indem er der Gläubigerin trotz Zahlungsunfähigkeit einen Auftrag erteilte.

Problematisch war für die Gläubigerin die Voraussetzung der Haftungstatbestände, insbesondere den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH, zu beweisen. Da grundsätzlich derjenige, dessen Anspruch durch die zu beweisenden Tatsachen begründet wird, auch die Beweislast trägt, musste nach Ansicht der Vorinstanzen die Gläubigerin insbesondere den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH voll beweisen. Dem kam die Gläubigerin nach Ansicht der Vorinstanz nicht ausreichend nach.

Die Richter des Bundesgerichtshofs sahen die Beweislastverteilung jedoch anders und verwiesen auf die zu solchen Beweisproblemen entwickelte Rechtsprechung. Nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gilt die Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzungen der Insolvenzreife als bewiesen, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt und dem Gläubiger aus diesem Grund die Darlegung näherer Einzelheiten unmöglich ist.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, II ZR 119/10)

Wie die Darlegungs- und Beweislast verteilt wird, kann für den Ausgang eines Prozesses entscheidend sein und erfordert eine genaue Prüfung im Einzelfall.

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