Rechtsanwalt Sascha Tawil, Berlin informiert: KG (Az.: 5 W 73 / 07): eBay-Verkäufer müssen vollständigen Vor- und Nachnamen im Impressum angeben - Abmahnungsgefahr-

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
28.06.2007132 Mal gelesen

Das Kammergericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 13.02.2007 (5 W 34/07), dass der Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften stets seinen kompletten Namen, also Vor- und Familienname, angeben muss. Dies gebe die Informationsverordnung zum BGB (BGB-InfoV) vor, da es die Angabe der Unternehmeridentität vorschreibt. Ein Verstoß gegen diese Regelung sei zudem wettbewerbswidrig. Nach Ansicht des Gerichts sei die unvollständige Namensangabe dazu geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, verschaffe sich gegenüber der Konkurrenz Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu belangen. Mit Blick auf einzuhaltende Fristen könne dies gegebenenfalls sogar die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich ziehen.


Wichtig für den Unternehmer: Hier wird wiedermal deutlich, dass man bei den Informationspflichten gar nicht vorsichtig genug sein kann. Die Fehler verstecken sich häufig im Detail und werden zunehmend auch geahndet. Wer sich auf diesem Gebiet unsicher fühlt, sollte seine Angaben bei Gelegenheit von einem Rechtswalt prüfen lassen. IT-Rechtsinfo hat eine Übersicht mit den wichtigsten Informationspflichten und der zugehörigen Rechtsprechung zusammengestellt.

Dieses Urteil kann Auslöser einer erneuten Abmahnwelle sein. Sollten Sie betroffen sein wenden sie sich unbedingt an eine spezialisierte Kanzlei zur Wahrung ihrer Rechte.


Ich vertrete eine Vielzahl derartiger Fälle und stelle ich hierfür gerne zur Vefügung.