Die Abmahnung bei Kündigung eines Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
04.01.2012486 Mal gelesen
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 3/11)

Jedes Vertragsverhältnis, insbesondere auch auf Dauer angelegte Schuldverhältnisse, können aus wichtigem Grund beendet werden, wenn vertragliche Pflichten verletzt sind.

Eine solche Kündigung ist gemäß § 314 Abs. 2 BGB jedoch erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.

Die Richter des Revisionssenats haben hervorgehoben, dass der Abmahnung eine "Warnfunktion" zukommt.

"Die Funktion einer Abmahnung besteht darin, dem Schuldner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Fortsetzung für den Gläubiger regelmäßig unzumutbar erscheinen".

Die Abmahnung muss deshalb "dem Schuldner vor Augen führen....., dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen muss."

"Die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens" reicht für eine Abmahnung nicht.

Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn

- " eine endgültige und ernsthafte Weigerung" des Vertragspartners vorliegt,"sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten" oder

- "sonstige besondere Umstände" gegeben sind, "die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für" den kündigenden Vertragsteil  "auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen".

Die BGH-Richter haben deutlich gemacht, dass an die vorstehenden Voraussetzungen "strenge Anforderungen" zu stellen sind.

Dies bedeutet für die Praxis, dass aus Gründen der Sicherheit einer Kündigung aus wichtigem Grund stets eine Abmahnung vorhergehen sollte.

Für den Fall, dass der vertragswidrige Partner nicht abgemahnt ist, lässt sich naturgemäß nicht vorhersagen, ob seitens des zur Entscheidung berufenen Gerichts eine Erfüllungsverweigerung oder die Unzumutbarkeit der Fortsetzung angenommen wird, da hier Wertungsgesichtspunkte in Rede stehen, hinsichtlich deren auch die subjektive Seite der Rechtsprechung zum Tragen kommt.