UPDATE: Rechtsanwalt Sascha Tawil, Berlin informiert: KG (Az.: 5 W 73 / 07): Online-Verkäufer müssen Lieferfristen genau angeben und nicht "in der Regel"- Abmahnungsgefahr-

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
19.04.2007445 Mal gelesen

Das Kammergericht Berlin befasste sich nunmehr mit der Angabe von Lieferfristen:

 

Mit Beschluss vom 03. April 2007 (Az.: 5 W 73 / 07) fordert das Gericht die Angabe genauer Lieferfristen. Im konkreten Fall wurde die Verwendung der Klausel "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage - 10 Tage nach Zahlungseingang" in den AGB beanstandet. Diese Beanstandung führt zur Unwirksamkeit der Klausel und böte so Stoff für eine Abmahnung.



Die Verwendung der Wendung "in der Regel" soll nach Ansicht des Gerichts dazu führen, dass die Lieferfristen nicht genau bestimmt werden können. Im Extremfall sollen dann auch noch mehrere Wochen Lieferfristen möglich sein. Dies ist nicht mit § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu vereinbaren, da sich der Verwender hier eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Das Gericht moniert insbesondere, dass jeder Anhaltspunkt für ein Fristende fehlt.



In diesem Kontext wurde auch auf die Verwendung des Wortes "circa" bei den Lieferfristen eingegangen, dessen Verwendung wohl ebenfalls als problematisch angesehen werden könnte. Dazu musste das Gericht jedoch nicht abschließend Stellung nehmen, da allein die Verwendung "in der Regel" schon für die Unwirksamkeit ausgereicht hat.

 

Dieses Urteil kann Auslöser einer erneuten Abmahnwelle sein. Sollten Sie betroffen sein wenden sie sich unbedingt an eine spezialisierte Kanzlei zur Wahrung ihrer Rechte.

Ich vertrete eine Vielzahl derartiger Fälle und stelle ich hierfür gerne zur Vefügung.