Anwalt macht sich bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung schadensersatzpflichtig

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
05.01.2011867 Mal gelesen
Anwälte können sich bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen schadensersatzpflichtig machen. Dies entschied das Amtsgericht Charlottenburg.

Im Falle von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen können sich Anwälte  schadensersatzpflichtig machen. Dies entschied das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 13.11.2009 (Az.: 238 C 171/09) und setzt dadurch die vom Amtsgericht Bergisch Gladbach eingeschlagene Linie fort. Mit Urteil vom 28.01.2010 (Az.: 66 C 216/08) hatte dieses entschieden, dass sich ein Anwalt schadensersatzpflichtig macht, wenn er Abmahnungen aus reiner Gewinnerzielungsabsicht trotz fehlendem Mandatsverhältnis und fehlender schwerer Wettbewerbsverstöße verschickt.

 

In dem beim AG Charlottenburg anhängigen Verfahren hatte der beklagte Anwalt für seine Mandantin, einem Limited-Unternehmen aus dem Online-Bereich, vielfach Abmahnungen mit Zahlungsaufforderungen wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße verschickt.

 

Die Klägerin erhielt ebenfalls eine solche Abmahnung. Es handelt sich bei dieser um ein Kleinunternehmen, welches online Tierfutter vertreibt. Die Abmahnung wurde aufgrund eines geringfügigen Wettbewerbsverstoßes verschickt.

 

Die Klägerin gab jedoch weder die eingeforderte Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die Abmahnkosten, da sie die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich hielt. Vielmehr verlangte die Klägerin von dem abmahnenden Rechtsanwalt den Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Verteidigungskosten.

 

Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage statt und stellte die Schadensersatzpflicht des Advokaten fest. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Abmahnung gegenüber der Beklagten lediglich den Zweck der Gebührenerzielung. Eine geschäftliche Tätigkeit des von dem Rechtsanwalt vertretenen Unternehmens liege praktisch nicht vor. Zwar werde ein Online-Shop betrieben, dieses geschehe allerdings nur aus Demonstrationszwecken, da die vertriebenen Produkte teilweise den üblichen Marktpreis deutlich übersteigen. Zudem seien mehrere Artikel falsch ausgezeichnet.  

 

Das Gericht stellte fest, dass der beklagte Anwalt durch dieses Verhalten mit der Abmahnung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen hatte. Es bejahte daher die Schadensersatzpflicht.