Böse Falle bei befristeten Arbeitsverträgen

Wirtschaftsverwaltungsrecht
14.11.20051339 Mal gelesen

Entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage ist es zulässig, Arbeitsverhältnisse auch ohne sachlichen Grund zeitlich befristet abzuschließen. Diese Möglichkeit unterliegt lediglich den nachfolgenden Voraussetzungen:

1. Voraussetzung: Die Befristung darf zeitlich eine Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten.

2. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis darf während dieser 2 Jahre nicht mehr als drei Mal verlängert werden.

3. Voraussetzung: Vor dem Abschluß des befristeten Arbeitsverhältnisses darf zwischen den Arbeitsvertragsparteien kein anderweitiges Arbeitsverhältnis be-standen haben.

4. Voraussetzung: Die Befristung muß in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart worden sein.

Auf den ersten Blick stellen die Voraussetzungen kein Problem dar. Auf den zweiten Blick -insbesondere vor dem Hintergrund der praktischen Anwendung - kann dies jedoch anders aussehen. So kommt es häufig vor, daß zwischen Vertragsparteien mündlich eine Befristung vereinbart wurde. Bevor der schriftliche Arbeitsvertrag fertig ist bzw. von beiden Parteien unterschrieben wurde, nimmt der Arbeitnehmer bereits seine Tätigkeit auf.
Rechtlich führt dies nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dazu, daß die mündlich verabredete Befristung aufgrund der fehlenden schriftlichen Form unwirksam ist und spätestens mit der Arbeitsaufnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Eine "rückwirkende nachträgliche" schriftliche Vereinbarung der Befristung ist nach Ansicht des BAG nicht möglich. Hieran ändert auch die vorbehaltlose Unterschrift des Arbeitnehmers unter den Arbeitsvertrag nichts.

In einem solchen Fall ist die einzige Hoffnung für den Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer nicht spätestens 3 Wochen nach Ende der vermeintlichen Befristung eine gerichtliche Klärung anstrengt. Denn nach Ablauf der 3 Wochen gilt die fehlerhaft vereinbarte Befristung als wirksam und kann nicht mehr erfolgreich angegriffen werden.

(Verfasser: Rechtsanwalt T. Steinkopff)