Allerdings ist jeder Fall als Einzelfall zu betrachten. Spektakuläre Siege ? so werden sie vermarktet ? erreichen die Banken meist dort, wo erfahrene Anleger mit respektablen Vermögen geklagt hatten. In den meisten Fällen sind es jedoch gerade Kleinanleger, die einen erheblichen teil ihres Vermögens verloren haben und durch die Lehmanpleite empfindlich getroffen wurden. Diese Anleger werden auch nicht einfach dadurch erfahrene Finanzjongleure, dass sie schon mal Aktien gekauft haben oder in einen Aktienfonds investiert haben. So entschied das Landgericht Gießen deutlich zu Gunsten eines Kleinanlegers, der Lehman-Zertifikate ? in diesem Fall bei der Sparkasse Oberhessen, bei einer Bank gekauft hatte und nicht über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen informiert worden war.
Allerdings wird es für viele Anleger unter dem Aspekt der Verjährung Zeit, ihre Ansprüche prüfen zu lassen.
Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab
Wir vertreten Kunden der Citibank, jetzt Targobank, Dresdner Bank, jetzt Commerzbank, Sparkasse Wetzlar, Sparkasse Giessen;
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