Streit um Rückkaufswert: OLG Hamburg stärkt Verbraucherrechte

Wirtschaft und Gewerbe
29.07.20101007 Mal gelesen
Erneut hat sich ein Gericht hinsichtlich der umstrittenen Frage betreffend die Berechnung der Rückkaufswerte von Lebens- und Rentenversicherungen auf die Seite der Verbraucher gestellt. Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) sind Klauseln von Versicherern dann als unzulässig zu erachten, sofern sie die vorzeitige Vertragskündigung betreffen. Schätzungen der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge können dank dieser Entscheidung bis zu 24 Millionen Versicherungskunden, welche zwischen 2001 und 2007 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und vorzeitig ihre Verträge gekündigt haben, auf Nachzahlungen hoffen.

Erneut hat sich ein Gericht hinsichtlich der umstrittenen Frage betreffend die Berechnung der Rückkaufswerte von Lebens- und Rentenversicherungen auf die Seite der Verbraucher gestellt. Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) sind Klauseln von Versicherern dann als unzulässig zu erachten, sofern sie die vorzeitige Vertragskündigung betreffen. Schätzungen der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge können dank dieser Entscheidung bis zu 24 Millionen Versicherungskunden, welche zwischen 2001 und 2007 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und vorzeitig ihre Verträge gekündigt haben, auf Nachzahlungen hoffen.
 
In den der Entscheidung zugrundeliegenden Fällen hatte die auf dem Verbandsweg klagende Verbraucherzentrale Hamburg die seitens der in Anspruch genommenen vier Versicherungsunternehmen seit Herbst 2001 bis Ende 2007 in deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verwendeten Klauseln betreffend die Kündigung, die Beitragsfreistellung, Verrechnung der Abschlusskosten sowie den Stornoabzug gerügt. Erst beginnend zum Jahr 2008 hatten die Versicherungsunternehmen deren Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geändert.
Das Oberlandesgericht Hamburg folgte in dessen Entscheidung dem seitens der Verbraucherschützer vorgetragenem Kritikpunk, wonach die Kunden in den seitens der in Anspruch genommenen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln nicht über die Höhe des nach erfolgter Kündigung zu erwartenden Rückkaufswertes informiert worden seien. Ferner monierte das OLG die seinerzeit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Regelung, wonach die Versicherer im Falle der Kündigung nur dann zu einem Stornoabzug berechtigt seien, wenn dieser zuvor mit dem Versicherungsnehmer vereinbart worden und als "der Höhe nach angemessen"  anzusehen sei.
Das OLG Hamburg folgte somit den bereits zu Gunsten der Verbraucher im November 2009 ergangenen Entscheidungen des LG Hamburg. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der strittigen Fragen wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle ausführlich berichten.

Fazit
Durch die o.g. bahnbrechenden Entscheidungen des OLG Hamburg eröffnet sich für Versicherungsnehmer, die ihre Verträge zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen und zwischenzeitlich vorzeitig gekündigt haben, die Option, die betreffenden Versicherungsgesellschaften auf  Nachschusszahlungen in Anspruch zu nehmen. Da die in den Entscheidungen monierten Vertragsklauseln seinerzeit von der überwiegenden Zahl der Versicherungsgesellschaften verwendet wurden, können nahezu sämtliche in o.g. Zeitraum Verträge abgeschlossene Versicherungsnehmer von den Entscheidungen des OLG profitieren. Betroffenen Versicherungsnehmern wird geraten, deren Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.