Muss Werbung auch im Internet als solche erkennbar sein?

Wirtschaft und Gewerbe
28.07.2010543 Mal gelesen
I.
Dass Werbung eines der für Unternehmen wichtigsten Themen ist, bedarf keiner besonderen Hervorhebung.
 
Wie Werbung unter rechtlichen Gesichtspunkten zu gestalten ist, scheint jedoch noch nicht jedem Unternehmer in allen Facetten klar zu sein.
 
Doch im Zeitalter des Internets scheinen sich in puncto Werbung noch weitere, neue Hürden aufzutun.
 
So hatte das OLG München am 10.12.2009 (Az.: 29 U 2841/09) in einem Fall zu verhandeln, in dem Links, die zu Unterseiten mit werbendem Inhalt führten, auf einer Internetseite platziert wurden, die zu rein redaktionellen Zwecken dienen sollte.
 
In diesem Fall entschieden die Richter, dass das Setzen von Links mit Verweis auf werbende Unterseiten gegen das Gebot der klaren Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Beitrag verstoße und somit eine wettbewerbswidrige Verschleierung darstelle.
 
Fazit:
Ist ein Internetportal so aufgebaut, dass der Besucher nur davon ausgeht, rein redaktionellen Inhalt vorzufinden, so empfiehlt es sich, Werbung gänzlich zu unterlassen oder aber für eine klare optische Abgrenzung zwischen Werbung und redaktionellem Beitrag zu sorgen.
 
 
II.
Einen weiteren rechtlich interessanten Bereich für Schleichwerbung stellt auch das so genannte Web 2.0., also das Internet zur eigenen Gestaltung, z.B. durch Blogs etc., dar.
Unter Blogs sind Internetseiten zu verstehen, die als Foren dienen und auf denen Besucher Diskussionen über nahezu jedes Thema führen können.
Das Interesse an diesen Blogs nimmt immer stärker zu, sodass diese auch für Unternehmen eine interessante Werbeplattform darstellen.
Gerade der Werbeeffekt persönlicher Empfehlungen eines Produkts sind für Unternehmen unbezahlbar ? oder doch nicht? Nicht selten werden Blogger von den Unternehmen für positive Einträge entlohnt.
 
In kommerziellen Blogs müssen gekaufte Texte als solche gekennzeichnet werden, für private und nicht-kommerzielle Blogs besteht diese Pflicht allerdings nicht.
Sehr interessant ist die Frage, ob auch Blogger die Pflicht trifft, ihre Texte in besonderer Weise zu kennzeichnen, wenn sie dafür bezahlt wurden.
Dahingehend liegt bisher noch keine gerichtliche Entscheidung vor, doch bieten sich für beide Ansichten gute Argumente.
 
Fazit:
In diesen Grenzfällen empfiehlt es sich, Vorsicht walten zu lassen und jeden Fall individuell zu betrachten. Um keine Fehler zu begehen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
 
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com