Geschäftsidee „bösgläubige Markenanmeldungen“ zum Scheitern verurteilt!

Wirtschaft und Gewerbe
14.07.2010646 Mal gelesen
Regelmäßig gelangen findige Unternehmer durch die Nachlässigkeit der Konkurrenz zu wirtschaftlichem Erfolg. Eine solche Nachlässigkeit wollte sich nun auch ein besonders cleverer Unternehmer hinsichtlich markenrechtlicher Eintragungen beim Deutschen Patent- und Markenamt zu Nutze machen.
 
Dort ließ er sich Marken, wie z.B. "Hawk", "Stealth" oder "Miami Vice" eintragen, worauf nicht immer eine Nutzung der Marken, wohl aber ein reges Abmahn- und Klageverhalten folgten.
 
Darin sahen die Richter am Landgericht Düsseldorf am 24.02.2010 (Az.: 2a O 295/09) eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, wovon auszugehen sei, "wenn von vorneherein die Benutzung der Marke zu eigenen Zwecken oder für Lizenzvereinbarungen nicht angestrebt wird, sondern vielmehr die Marke zu reinen Spekulationszwecken erworben wird, um Dritte an der Benutzung der Marke zu hindern."
Darauf deutete im zu verhandelnden Fall auch bereits die Homepage des Markeninhabers hin, der zu entnehmen war:
 
"Wir verkaufen hier nichts"
 
Anfragen von Händlern konnten über einen registrierungspflichtigen Bereich gestellt werden, von dem Endkunden und Rechtsanwälte ausdrücklich ausgeschlossen waren.
 
Die Ansicht des Gerichts konnten auch Lizenzverträge oder eine Bestellbescheinigung über 57 Motorroller in China, die in Deutschland unter der Marke "Hawk" vertrieben werden sollten, nicht ändern. Alle vorgelegten Dokumente waren von der Partei nahezu gänzlich geschwärzt worden, sodass sie zu Beweiszwecken nicht dienen konnten.
 
 
Fazit:
Auch wenn in diesem Falle die Absichten des Markeninhabers durchkreuzt wurden, so sollten Unternehmen doch stets einen umfassenden Markenschutz anstreben.
Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com