Risiko Verjährung

Wirtschaft und Gewerbe
01.04.20101960 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem Urteil vom 13.01.2010 (1 U 174/09) ein zuvor ergangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.07.2009 aufgehoben und klargestellt, dass die bloße Zahlung auf eine Forderung als solche nicht immer ein entsprechendes Anerkenntnis darstellt und deswegen der Gläubiger keineswegs eine Hemmung der Verjährung für sich reklamieren kann, vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. In der nunmehrigen Entscheidung hat der 1. Zivilsenat festgestellt, dass aus den gesamten Umständen des Falles eben nicht zweifelsfrei erkennbar war, dass die Forderung anerkannt worden ist, was zu Lasten des Gläubigers geht. Rechtsirrig habe das Landgericht zuvor allein darauf abgestellt, dass jedenfalls Zahlungen geleistet worden seien und in Verkennung auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und anderer Oberlandesgerichte dafür gehalten, dass jedenfalls in einer Ratenzahlung auf eine Forderung stets ein Anerkenntnis liegen soll. Nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kann sich die Situation aber auch anders darstellen, zumal die Parteien vorliegend gerade darum stritten, ob nur ein Teil der Forderung geschuldet ist. Die verbleibenden Zweifel ? so das OLG ? gehen zu Lasten des Gläubigers, der sich auf die Hemmung der Verjährung beruft. Er muss zweifelsfrei dartun, dass ein Anerkenntnis mit der vorangegangene Ratenzahlung verbunden war.

Einmal mehr zeigt diese Entscheidung, dass im Hinblick auf die komplizierten Regelungen der Hemmung bzw. der Verjährung Vorsicht geboten ist und sich eine rechtzeitige Titulierung der Forderungen empfiehlt. Die rechtzeitige Einleitung eines Mahn- bzw. Klageverfahrens stellt den Gläubiger einer Forderung auf die sichere Seite, eine etwaige Ratenzahlungsvereinbarung kann dann immer noch nach Titulierung oder ggf. auch im Rahmen eines streitigen Verfahrens getroffen werden. 

Erich Hünlein
Rechtsanwalt