>Solange der Vorrat reicht< als Angabe ausreichend, jedoch u.U. irreführend

Wirtschaft und Gewerbe
10.02.2010645 Mal gelesen
Bestimmte Produkte, für die ein gesteigerter Absatz erreicht werden soll, werden von den Unternehmen gezielt beworben.
 
Doch nicht immer kann der Ansturm der Kunden auf das spezielle Produkt berechnet und festgestellt werden, ob die vorhandene Menge ausreicht. Deshalb wird das Angebot in der Werbung oftmals mit der Einschränkung, "solange der Vorrat reicht", markiert.
Diese Einschränkung wird in der Regel nicht weiter ausgeführt.
 
Als ein Unternehmen jedoch damit warb, zu bestimmten Produkten ab einem Wert von 45,00 € eine exklusive Strandtasche als Geschenk hinzu zu geben und dieses Angebot mit o.g. Beschränkung versah, fühlte sich der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln veranlasst, den Rechtsweg zu beschreiten.
Eine solche Werbung führe den potentiellen Kunden irre, wenn er aufgrund des Hinweises wisse, dass der Vorrat begrenzt sei, jedoch nicht die Relation zum Vorrat der Hauptware kenne.
 
Diese Auffassung teilten die Richter am BGH (Az. I ZR 224/06 ? Solange der Vorrat reicht), die am 18.06.2009 diesen Fall verhandelten, nicht.
Auch eine detailliertere Information über die Vorratsmengen könne dem Verbraucher keine Auskunft darüber erteilen, zu welchem Zeitpunkt er das Geschäft des Werbenden aufsuchen müsse, um noch in den Genuss der Verkaufsförderungsmaßnahme zu kommen.
Aus diesem Grund, so der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, liege im vorliegenden Fall in der Beschränkung, "solange der Vorrat reicht", ohne dies weiter einzuschränken, keine Irreführung.
 
Daran ändere auch die Situation nichts, dass der Hinweis in dem Fall, in dem die Relation zwischen Hauptware und kostenloser Zugabe nicht angemessen ist, tatsächlich irreführend sei.
 
 
Fazit:
Wie dargestellt, kann das Wettbewerbs-, insbesondere das Werberecht, durch seine Komplexität zu Unstimmigkeiten führen.
Aus diesem Grund ist es zu empfehlen, vor Veröffentlichung einer Werbekampagne einen spezialisierten Rechtsanwalt mit deren rechtlicher Überprüfung zu beauftragen.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2010 ? LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com