OLG Oldenburg zur Höhe eines ernsthaften Vertragsstrafeversprechens

Wirtschaft und Gewerbe
26.01.20101047 Mal gelesen
1. Um den mutmaßlichen Gläubiger ausreichend für zukünftige gleichartige Verstöße abzusichern, wird neben der Unterlassung einer bestimmten Handlung auch eine sogenannte Strafbewehrung gefordert. Diese hat den Sinn, dass der Gläubiger im Fall einer Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Unterlassungsversprechen nicht noch einmal das gleiche beanstandete Verhalten abmahnen muss, sondern gleich eine Strafe geltend machen kann.
 
2. Diese Vertragsstrafe muss allerdings so bemessen sein, dass es sich für den Unterlassungsschuldner nicht mehr lohnt, das beanstandete Verhalten weiter fortzuführen. Allerdings gibt es keine feste Grenze, unter der man davon ausgehen kann, dass das Vertragsstrafeversprechen nicht ernsthaft ist. Allerdings wird vertreten, dass die Vertragsstrafe einen Betrag von jedenfalls 4.000 ? nicht unterschreiten darf.
 
3. Mit der Angemessenheit eines Vertragsstrafeversprechens hatte sich auch das nachfolgende Gericht auseinanderzusetzen.
a) Das OLG Oldenburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Wettbewerber die Abgabe einer ernsthaften Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung deswegen gefordert hatte, weil der spätere Beklagte bei dem Handel mit Fahrzeugen damit warb, dass das Fahrzeug nur 5 km gefahren sei, obwohl der Kilometerstand eine Laufleistung von 500 km aufwies. Nach erfolgter Abmahnung unterwarf sich zwar der spätere Beklagte, verpflichtete sich allerdings zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.100 ? für zukünftige Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsversprechen.
 
b) Das OLG Oldenburg hat am 12.08.2009 unter dem Aktenzeichen 1 W 37/09 entschieden, dass ein solches Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 1.100 EUR unzureichend ist. Dabei führte das Gericht aus, dass nur eine entsprechend hohe Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr ausschließt. Eine solch niedrige Summe schließe nicht die Wiederholungsgefahr aus, denn die Höhe habe keine ausreichende abschreckende Wirkung.
 
4. Diese Entscheidung zeigt also, dass die zu versprechende Vertragsstrafe nicht zu niedrig anzusetzen ist. Bei der Angemessenheit der Höhe kann man sich zunächst an der Forderung des mutmaßlichen Unterlassungsgläubigers orientieren, denn die in der Abmahnung angegebene Höhe spiegelt die Meinung des Gläubigers wieder, welche Höhe dieser für angemessen hält.
 
5. Sollte sich der Unterlassungsschuldner allerdings scheuen einen festen Betrag zu versprechen, so besteht auch die Möglichkeit, den sogenannten Hamburger Brauch anzuwenden, bei dem die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Gläubigers gestellt wird und im Streitfall vom Gericht auf deren Angemessenheit zu überprüfen ist. Ein solches Vorgehen ist in der Rechtssprechung als ausreichend anerkannt.
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