BGH zur Verletzung des Transparenzgebots bei der Gewährung eines Preisnachlasses

Wirtschaft und Gewerbe
20.01.2010806 Mal gelesen
1. Nach Wegfall der Preisangabeverordnung und dem Rabattgesetz sind Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisnachlässe grundsätzlich zulässig. Dies gilt selbst für einen erheblichen Preisnachlass, wobei diese keine unangemessene und unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des potentiellen Käufers im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG darstellten.
 
2. Zu beachten ist allerdings, dass die konkreten Verkaufsförderungsmaßnahmen weiteren Anforderungen unterliegen. So ist es erforderlich, dass der potentielle Käufer über die Bedingungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme klar und eindeutig aufgeklärt wird. Entspricht die Verkaufsförderungsmaßnahme oder der Preisnachlass nicht dem sogenannten Transparenzgebot, liegt darin ein Verstoß gegen §4 Nr. 4 UWG.
 
3. Zur Verdeutlichung dieser Problematik soll nachfolgender Fall geschildert werden.
 
a) Der BGH hatte im Rahmen einer Revision darüber zu entscheiden, ob eine Werbung dahingehend, dass ein Preisnachlass von 19 % gewährt wird, wettbewerbswidrig ist, wenn in dieser Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass dieser gewährte Nachlass sich nur auf im Geschäft vorrätige Waren bezieht. Ausgangsgrund dieses Rechtsstreits war, dass die Beklagte einen Handel mit Foto-und Videokamera in einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Inhalt warb: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*". In dem Sternchenhinweis war lediglich angegeben, dass volle 19% vom Verkaufspreis gespart werden. Im Rahmen eines Testkaufs der späteren Klägerin stellte sich heraus, dass sich dieser Preisnachlass nur auf bevorratete Ware bezieht und nicht für Ware gelte, die erst bestellt werden müssen. Dieser Umstand veranlasste die Mitbewerberin gegen diese Werbung vorzugehen, da sie dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig erachtete. Beide Vorinstanzen hatten der Klägerin Recht gegeben.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 195/07 die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und wies demgemäß die Revision der Beklagten zurück. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei dem beworbenen Preisnachlass um eine Verkaufsförderungsmaßnahme handelt, deren Bedingungen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden müssen. Diesen Anforderungen genüge aber die Werbung der Beklagten nicht. Der Verbraucher treffe seine Kaufentscheidung in Kenntnisaller relevanten Umstände und müsse sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Waren gewährt werde, die nicht vorrätig sind, gehöre aber hierzu. Ist es die Absicht des Händlers, den angekündigten Preisnachlass in irgendeiner Weise einzuschränken, so muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.
 
4. Diese Entscheidung des BGH und der Vorinstanzen zeigt also, dass bei der Abfassung solcher Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisnachlässe darauf geachtet werden muss, dass die Bedingungen der Inanspruchnahme klar und deutlich mitgeteilt werden. Dabei sind eventuelle Einschränkungen, für die diese Maßnahmen nicht gelten sollen, mitzuteilen und zwar so, dass die Wahrnehmung durch den potentiellen Kunden gewährleistet ist.
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