Anlageberater und -vermittler sind verpflichtet, sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen und den Anleger über zeitnahe und negative Berichte über das Objekt zu informieren. Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 7.10.2008 (BGH XI ZR 89/07) entscheiden, dass zur Pflichtlektüre FAZ, Handelsblatt, Börsen-Zeitung und Financial Times Deutschland gehören. Nunmehr hat der BGH in einem aktuellen Urteil vom 5.11.2009 (BGH III ZR 302/08), das sich auf einen Anlage in einen Fonds bezieht, festgelegt, dass sich der Berater die Informationen zeitnah verschaffen muss.
Der Bundesgerichtshof wiederholt in dem Urteil zunächst die Grundsätze zur Informationsbeschaffung des Beraters:
Danach ist bei einem Beratungsvertrag der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Der Anlageberater muss daher das von ihm empfohlene Anlageprodukt mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder darauf hinweisen, dass er diese Prüfung nicht vorgenommen hat. Zu einer solchen Prüfung gehört es, dass der Anlageberater sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschafft, wozu die Lektüre der genannten Publikationen zählt.
Im entschiedenen Fall nun hatte der Berater die Kundin bei Zeichnung der Anlage nicht darauf hingewiesen, dass eine Anlage in den Fonds nicht mehr möglich war, weil dem Fonds nach einer Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Entgegennahme von Anlagegeldern untersagt worden war. Eine entsprechende Meldung war 3 Tage vor der Zeichnung im Handelsblatt erschienen.
Die Vorinstanz, das OLG Karlstruhe, hatte gemeint, der Abstand zwischen dem Erscheinen des Artikels am 7.12.1998 und die Beitrittsunterzeichnung am 10.12.1998 sei zu knapp, um eine Pflichtverletzung zu bejahen. Diese Auffassung weist der BGH zurück und stellt fest, dass es grundsätzlich für den Berater zumutbar ist, die werktäglich erscheinende Zeitung innerhalb ihres Erscheinungsintervalls zu lesen. Auf jeden Fall sei eine Kenntnisnahme der Information nach Ablauf von 3 Tagen seit dem Erscheinen geboten gewesen. Somit haftete der Berater auf Schadensersatz.
Die Möglichkeiten für Anleger, von ihrem Berater Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers zu erlangen, haben sich nach dieser Entscheidung des BGH deutlich verbessert.
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht