Vorsicht bei der Wahl von Begrifflichkeiten in der Werbung

Wirtschaft und Gewerbe
18.11.2009635 Mal gelesen
Mit bestimmten Begriffen assoziieren Menschen auch bestimmte Dinge, weshalb es von großer Bedeutung ist, in der Werbung die korrekten Ausdrücke zu wählen, um die Verbraucher nicht irrezuführen.
 
Bei der Auswahl dieser Begrifflichkeiten muss besonderer Wert auf die Details gelegt werden, denn auch ähnliche Begriffe werden oftmals unterschiedlich verstanden.
 
So entschied am 11.08.2009 das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 88/09), dass unter einem "Maßhemd" unter bestimmten Umständen auch ein Hemd zu verstehen sei, bei dem der Kunde nur unter bestimmten Schnittmustern, Farben etc. wählt und bestimmte Körpermaße angibt, nach denen das Hemd dann gefertigt wird.
Demgegenüber sei ein "maßgeschneidertes Hemd" jedoch ausschließlich ein nach traditioneller Handwerkskunst vom Schneider absolut individuell hergestelltes Hemd.
 
Besondere Beachtung sei hier dem Umstand zu schenken, dass der Kunde sich im ersten Fall ausschließlich auf ein Internetangebot bezieht, bei dem er beispielsweise auch die Maße selbst nehmen und angeben muss.
Dieser Umstand lasse nicht darauf schließen, dass es sich um traditionell angefertigte Hemden handle, weshalb der Begriff des "Maßhemds" hier zulässigerweise benutzt wurde.
Als "maßgeschneidertes Hemd" dürfe dies jedoch auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände nicht bezeichnet werden, da dies eine Irreführung darstelle.
 
 
Fazit:
Im Wettbewerbsrecht ist die besonders sorgfältige Auswahl aller Bestandteile von Werbemaßnahmen von großer Bedeutung.
Wie im oben dargestellten Beispiel können schon kleinste Detailänderungen zu Rechtsverstößen führen, die es zu vermeiden gilt.
Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, den Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com