Wieder Änderungen im Weinrecht, vor allem Weinbezeichnungsrecht

Wirtschaft und Gewerbe
17.11.20091560 Mal gelesen

Die Titel III Kap. II, III, IV, V und VI sowie die Art. 108, 111 und 112 der Grundverordnung Wein vom 29.4.2008, VO (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 S. 1 vom 6.6.2008) sind am 1.8.2009 in Kraft getreten, also die Bestimmungen der gemeinschaftlichen Weinmarktorganisation zu den önologischen Verfahren, den Ursprungsbezeichnungen, geographischen Angaben und traditionellen Begriffen wie zur Kennzeichnung und Aufmachung von Wein i.S. des Art. I Titel XII der VO (EG) Nr. 1234/2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vom 22.10.2007. Die übrigen Teile der genannten VO (EG) Nr. 479/2008 sind bekanntlich bereits früher in Kraft getreten (vgl. dort Art. 129 Abs. 2). Diese Regelungen der Grundverordnung Wein 2008 gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, mithin auch der Bundesrepublik Deutschland.

Damit gilt künftig auch für die in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Weine, zuallererst kommt es auf den Ursprung an, (die "Qualität im Glase" ist nicht mehr das allein selig machende Kriterium). Die Folge ist, daß künftig die "Ursprungsbezeichnung" - zusammen mit den geographischen Angaben und traditionellen Begriffen - das wesentliche Element der Kennzeichnung eines Weines sind. Dies bedingte natürlich eine Anpassung des deutschen Weingesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen. Zwischenzeitlich haben Bundestag und Bundesrat das Fünfte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes verabschiedet, das mit seiner Veröffentlichung in Kraft treten wird; mit dieser Veröffentlichung ist noch im August 2009 zu rechnen.

Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Kennzeichnungs-Rechts sind:

  1. Erzeugnisse, die vor dem 1.8.2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auch weiterhin im Verkehr bleiben, § 56 Abs. 10 WeinG; gleiches gilt für Erzeugnisse, die abweichend von § 24 Abs. 1 WeinG nF (= neue Fassung) gekennzeichnet sind, aaO Abs. 12. D.h., die neue Regelung gilt grundsätzlich ab der Ernte 2009, dies jedoch mit der Maßgabe, daß die Weinkategorien "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" und "Wein mit geschützter geographischer Angabe" (Art. 59 I a der VO (EG) Nr. 479/2008) noch nicht zur Verfügung stehen, mithin auch in der Etikettierung eines Weines noch nicht verwendet werden können; dies soll ab 2011 möglich sein, wenn die Voraussetzungen hierfür geschaffen sind, also die fraglichen Ursprungsbezeichnungen oder geographischen Angaben geschützt/anerkennt sind (§ 24 I WeinG nF).
  2. § 1 WeinG nF unterstreicht künftig ausdrücklich die Subsidiarität des nationalen Rechts, wie, daß die nationale Qualitätspolitik für Wein im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auszugestalten ist.

    Die Begriffsbestimmungen in § 2 des WeinG nF wurden im Hinblick darauf, daß die Kategorie "Tafelwein" entfallen ist, dahin abgeändert, daß

    • der Begriff "Qualitätswein" die Qualitätsweine und Prädikatsweine bA meint, die aufgrund der Eintragung des Namens des bestimmten Anbaugebietes in das Gemeinschaftsregister als ein ebensolcher Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung charakterisiert sind,
    • Landweine solche Weine sind, die Anspruch auf eine im Gemeinschaftsregister eingetragene geographische Angabe haben.

    Folgerichtig entfallen natürlich künftig im deutschen Weingesetz und seinen Durchführungsbestimmungen alle diejenigen Normen, die sich mit dem "Tafelwein" befaßten.

    Die Betonung des Ursprungsgedankens bedingt, daß - wie in anderen europäischen Weinrechtsordnungen bereits der Fall - die Voraussetzungen geregelt werden müssen, die für die "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geographische Angabe" gegeben sind. Da kommt es dann entscheidend auf die "Produktspezifikation" an (Art. 35 der VO (EG) Nr. 479/2008). Der neue § 16 a WeinG nF stellt klar, daß die im 4. Abschnitt des Weingesetzes enthaltenen Bestimmungen zu den Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen und Landweinen Teil dieser vom Gemeinschaftsrecht geforderten Produktspezifikation sind. Voraussetzung für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung/geschützten geographischen Angabe ist jedoch, daß die Gemeinschaft sie nach Art. 41, 113 Abs. 2 der Grundverordnung anerkannt hat. Die Frage ist nur schon, wer alles einen Schutzantrag gem. Art. 35, 38 der Grundverordnung stellen kann, der einzelne Eigentümer/Erzeuger, alle Eigentümer/alle Erzeuger, interessierte Gruppen? Das Gemeinschaftsrecht besagt dazu nichts; der deutsche Gesetzgeber kann wohl dieses Antragsrecht, auch wenn er für das Vorverfahren zuständig ist, nicht beschneiden. Zum zweiten stellt sich die Frage, wer alles Beteiligter eine solchen Verfahrens ist/sein kann; nur einzelne Eigentümer, Kommunen, V erbände, andere Mitgliedsstaaten und deren Organisation/Instituten? Das Gesetz besagt dazu nichts.

    Da Voraussetzung für die Verwendung der Angabe "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geographische Angabe", die Anerkennung der Gemeinschaft ist, wie aus dem Vorstehenden folgt, dieses Anerkennungsverfahren durchaus erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, erscheint es geboten, daß die Betroffenen möglichst schnell sich um diese Anerkennung kümmern. Hierbei ist allerdings auch noch zu berücksichtigen, daß jedenfalls die nationalen Durchführungsbestimmungen fehlen bzw. mögliche Regelungen, wie sie das WeinG nF vorsieht, nämlich Bestimmungen zum Hektar-Höchstertrag, Mindestalkoholgehalt, zur Festlegung der charakteristischen Merkmale usw..

    Wenn es wohl auch längst überfällig war, daß man sich hierzulande von dem Grundsatz der maßgeblichen "Qualität im Glase" verabschiedete, kommen auf die Weinwirtschaft doch erkennbar erhebliche neue Schwierigkeiten zu.

  3. Schließlich sei der Vollständigkeit wegen darauf hingewiesen, daß das neue Gesetz zu Recht hinsichtlich des Schutzes der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen auf das Markenrecht verweist und Unterlassungsansprüche wie Schadensersatzansprüche demjenigen gewährt, dessen Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe von Dritten unrechtmäßig benutzt wird.