Personengesellschaftsrecht: Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, § 172 Abs. 4 und 5 HGB
Urteil des BGH vom 20.04.2009 (AZ.: II ZR 88/08):
1. "Gewinn im Sinne des § 172 Abs. 5 HGB ist allein der auf Grund eines Jahresabschlusses und eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn. Nicht darunter fallen Gewinnvoraus- oder -garantiezahlungen."
2. "Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wird im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters."
3. "§ 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus."
Begründung:
§ 172 Abs. 4 HGB ist auch dann anwendbar, wenn an einen gutgläubigen Kommanditisten Gewinne ausgezahlt werden. Nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB lebt die Haftung des Kommanditisten auch dann wieder auf, wenn der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert ist oder wird. Dabei reicht es aus, dass der Verlust durch steuerliche Sonderabschreibungen entstanden ist.
Ferner ergibt sich aus § 172 Abs. 5 HGB nichts anderes. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von § 172 Abs. 4 HGB dar, aber unter der Voraussetzung, dass die Bilanz einen Gewinn ausweist, obwohl -bei richtiger Bilanzierung- kein Gewinn entstanden ist und sowohl der Kommanditist als auch die Personen, die die Bilanz errichtet haben, gutgläubig von der Richtigkeit der Bilanz ausgehen.
In diesem geschilderten Fall war jedoch schon die Bilanz nicht unrichtig, so dass für die Anwendung des § 172 Abs. 5 HGB kein Raum bleibt.
Fazit:
Der BGH weicht im Rahmen von § 172 Abs. 4 und 5 HGB in seiner Entscheidung von den Vorinstanzen ab, und gibt damit für die weitere Anwendung dieser Vorschriften klare und rechtssichere Anweisungen vor. Rückzahlungen an Kommanditisten sind häufig Gegenstand von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, so dass hier eine frühe und rechtssichere Beratung durch einen Rechtsanwalt anzuraten ist.
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