Gewiss klingt die Frage zunächst sehr abstrakt, doch beschäftigte diese jüngst den Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.05.2009 - Xa 9/08), der darüber zu entscheiden hatte, ob der Trainer einer Ringermannschaft die Zahlung von 5000,00 Euro von dem Hauptsponsor seines Teams verlangen kann oder nicht.
In dem Fall wurden dem Trainer von dem Hauptsponsor mündlich 5000,00 Euro versprochen für den Fall, dass seine Ringermannschaft den Titel der Deutschen Meisterschaft gewinnt. Und tatsächlich gewann sie auch den Titel. Der Trainer verlangte Zahlung. Der Sponsor lehnte jedoch ab und es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Wäre die Zusage als Schenkung zu werten, bestünde kein Zahlungsanspruch. Ein Schenkungsversprechen ist nämlich nur wirksam und verbindlich, wenn dieses notariell beurkundet wird (§ 518 Abs. 1 BGB). Die Zusage erfolgte jedoch nur mündlich.
Entscheidend war hier also, wie die Voraussetzung des Meisterschaftsgewinns für die Zusage rechtlich einzuordnen war, denn eine Schenkung kann nur vorliegen, wenn eine Leistung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, versprochen wird. Ist die Auflage des Meisterschaftsgewinns also lediglich eine Bedingung für die Schenkung oder ist sie eine entgeltliche "Gegenleistung" an den Sponsor und führt so zu einem gegenseitigen Vertrag (der im Unterschied zu Schenkung nicht der notariellen Beurkundung bedarf und damit wirksam wäre)?
Für den Bundesgerichtshof lag ein entgeltlicher Vertrag vor. Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll, verspricht keine Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses.
Der Trainer verlangte demnach zu Recht die Zahlung der Meisterschaftsbelohnung. Bleibt engagierten Sponsoren für die Zukunft also nur zu raten, Zurückhaltung beim Versprechen von Belohnungen walten zu lassen. Ehrgeizige Sportler sollten hingegen die Ohren spitzen, wenn der Sponsor vollmundig Zuwendungen im Erfolgsfalle verspricht - hier kann nämlich ein verbindliches Vertragsangebot vorliegen.